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Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden – Alleinverursachung

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Ein klassischer Auffahrunfall im dichten Feierabendverkehr – doch mit drei Fahrzeugen wurde die Sache schnell kompliziert. War es ein einziger großer Crash oder zwei separate Kollisionen, die das mittlere Auto vorne und hinten lädierten? Das Landgericht Stralsund stand vor der kniffligen Frage: Wer trägt die volle Verantwortung für eine solche Kettenreaktion? Ein Urteil, das tiefe Einblicke in die Tücken scheinbar klarer Verkehrsunfälle gibt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 204/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Stralsund
  • Datum: 27.05.2025
  • Aktenzeichen: 2 O 204/24
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Halterin eines der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, die einen restlichen Schadensersatz für ihr Fahrzeug verlangt.
  • Beklagte: Der Fahrer und Halter des dritten am Unfall beteiligten Fahrzeugs sowie dessen Haftpflichtversicherung. Sie bestreiten eine Alleinhaftung und fordern die Klageabweisung.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall mit drei hintereinander fahrenden Fahrzeugen auf der B 105. Es kam zu einer Kollision, bei der das Klägerfahrzeug zwischen dem vordersten und dem dritten Fahrzeug eingeklemmt wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob das Fahrzeug der Klägerin vor dem Aufprall des Beklagtenfahrzeugs bereits zum Stillstand gekommen war. Davon hing die vollständige Haftung der Beklagten für den gesamten Schaden ab.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.959,75 € nebst Zinsen an die Klägerin. Die Beklagten müssen auch die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Das Gericht stellte nach der Beweisaufnahme fest, dass das Fahrzeug der Klägerin vor dem Aufprall des Beklagtenfahrzeugs bereits zum Stillstand gekommen war. Daher haften die Beklagten für den gesamten Schaden. Ein Anscheinsbeweis spricht grundsätzlich für eine Alleinverursachung durch den Auffahrenden, auch bei Kettenauffahrunfällen, wenn das mittlere Fahrzeug bereits stand.
  • Folgen: Die Beklagten müssen den gesamten Sachschaden am Fahrzeug der Klägerin, sowohl Front- als auch Heckschaden, vollständig übernehmen. Zudem tragen sie die Kosten des Rechtsstreits.

Der Fall vor Gericht


Der alltägliche Albtraum: Eine Kettenreaktion im Feierabendverkehr

Jeder Autofahrer kennt die Situation: Man fährt im dichten Verkehr auf einer mehrspurigen Straße, die Autos vor einem bremsen plötzlich stark ab. Man reagiert, tritt selbst auf die Bremse und hofft, rechtzeitig zum Stehen zu kommen. Doch dann knallt es von hinten. Ein klassischer Auffahrunfall. Aber was passiert, wenn bei diesem Manöver nicht nur zwei, sondern drei Autos beteiligt sind? Wer ist schuld, wenn das mittlere Fahrzeug sowohl einen Schaden am Heck als auch an der Front hat? Genau mit dieser komplizierten Frage musste sich das Landgericht Stralsund in einem Urteil befassen.

Drei Autos, zwei Unfälle? Der Streit vor Gericht

In dem Fall ging es um einen Unfall auf einer Bundesstraße, an dem drei hintereinander fahrende Autos beteiligt waren. Die Eigentümerin des mittleren Fahrzeugs, nennen wir sie die Klägerin, zog vor Gericht. Sie forderte den vollen Ersatz ihres Schadens vom Fahrer des hintersten Wagens und dessen Haftpflichtversicherung….


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