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Schutz- und Warnpflichten einer Bank im Rahmen von § 241 Abs. 2 BGB

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Über eine Million Euro ging durch Betrug verloren, als eine Firma auf geschickt gefälschte Zahlungsanweisungen hereinfiel. Die entscheidende Frage: Hätte die Bank dies bemerken und ihre Kunden warnen müssen, besonders da interne Systeme Alarm schlugen? Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet nun die Verantwortung von Banken in solchen Betrugsfällen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 U 8/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 30.07.2024
  • Aktenzeichen: 23 U 8/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Bankrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der A GmbH & Co.KG. Sie klagte im Auftrag ihres Versicherungsnehmers, um von der beklagten Bank einen Teil des Schadens zurückzufordern, den A GmbH & Co.KG an eine andere Firma (B B.V.) zahlen musste.
  • Beklagte: Die Bank der holländischen Kapitalgesellschaft B B.V. (der geschädigten Firma), auf deren Konto die betrügerischen Zahlungen eingingen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Versicherungsnehmerin der Klägerin (A GmbH & Co.KG) hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Property Manager betrügerisch veranlasste Zahlungen autorisiert. Aus diesen Zahlungen entstand ein Schaden, für den A GmbH & Co.KG einen Vergleich mit der geschädigten Firma B B.V. einging. Die Klägerin forderte von der Beklagten einen Teil dieses Schadens im Wege eines Gesamtschuldnerausgleichs.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die beklagte Bank Warn- und Schutzpflichten gegenüber ihrem Kunden B B.V. verletzte. Dies, weil ihr internes Warnsystem bei den betrügerischen Zahlungsaufträgen angeschlagen hatte, die Überweisungen aber dennoch ausgeführt wurden. Die Klägerin sah darin die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Klage auf Schadensersatz gegen die Bank wurde somit abgewiesen.
  • Begründung: Das OLG sah keine Verletzung von Warn- oder Schutzpflichten der Bank. Eine Bank ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr grundsätzlich nicht verpflichtet, die Interessen ihrer Kunden über die reine Abwicklung hinaus zu prüfen. Eine Warnpflicht entsteht nur bei massiven Anhaltspunkten für eine Straftat, die hier nicht vorlagen. Das interne Warnsystem der Bank dient vorrangig der Geldwäscheprävention und begründet keine allgemeine Pflicht zur Weitergabe von Warnungen an Kunden.
  • Folgen: Die Klägerin erhält keinen Schadensersatz von der Bank. Die Bank wird nicht als mitschuldnerisch haftend angesehen, und der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich wurde abgewiesen.

Der Fall vor Gericht


Muss meine Bank mich vor Betrug warnen? Ein Urteil schafft Klarheit

Jeder kennt die Warnungen vor Betrugsmaschen im Internet: Phishing-Mails oder gefälschte Rechnungen, die seriös aussehen und zu schnellen Überweisungen verleiten sollen. Doch was passiert, wenn ein Unternehmen auf einen solchen Betrug hereinfällt und eine riesige Summe überweist? Hätte die Bank des Unternehmens den Betrug vielleicht erkennen und die Überweisung stoppen müssen? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gibt hierzu eine sehr genaue Antwort….


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