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Spiralenbruch zur Schwangerschaftsverhütung aufgrund Materialfehlers

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

Vertrauen in Medizinprodukte ist essenziell, doch was, wenn sie versagen? Eine Frau erlebte dies am eigenen Leib, als ihre eingesetzte Verhütungsspirale im Körper zerbrach. Dieser erschreckende Vorfall machte eine Operation notwendig und führte zu einem aufsehenerregenden Rechtsstreit um die Herstellerhaftung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 U 181/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 09.04.2025
  • Aktenzeichen: 17 U 181/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Produkthaftungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Patientin, der ein Intrauterinpessar (IUP) der Beklagten eingesetzt wurde, dessen Seitenarme brachen, was eine operative Entfernung erforderte. Sie forderte Schmerzensgeld wegen dieser Gesundheitsverletzung.
  • Beklagte: Die Herstellerin des Intrauterinpessars (IUP), gegen die Schmerzensgeldansprüche wegen eines Produktfehlers geltend gemacht wurden.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Patientin ließ sich ein Intrauterinpessar (IUP) der beklagten Herstellerin einsetzen. Später wurde festgestellt, dass beide Seitenarme des IUP gebrochen waren, was eine operative Entfernung unter Vollnarkose erforderte. Die Patientin forderte daraufhin Schmerzensgeld von der Herstellerin.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus Produkthaftung gegen den Hersteller des IUP besteht. Dies hing davon ab, ob ein Fabrikationsfehler des IUP vorlag, ob dieser Fehler die Gesundheitsverletzung (Bruch und notwendige Operation) verursachte und ob der Anscheinsbeweis in diesem Zusammenhang angewendet werden konnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht hob ein früheres Versäumnisurteil teilweise auf und änderte das Urteil des Landgerichts ab. Die beklagte Herstellerin wurde verurteilt, der Klägerin 1.000,00 € Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage der Patientin wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht bejahte seine Internationale Zuständigkeit. Es stellte fest, dass die Klägerin durch den Bruch des IUP eine Gesundheitsverletzung erlitten hatte. Für die Fehlerhaftigkeit des IUP und den Kausalzusammenhang zur Verletzung sprach der Anscheinsbeweis, da das IUP aus einer fehlerhaften Charge stammte und die Warnmeldung der Herstellerin dies bestätigte.
  • Folgen: Die beklagte Herstellerin muss der Patientin das zugesprochene Schmerzensgeld zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend der Klägerin auferlegt, da sie nur zu einem geringen Teil obsiegte und zusätzliche Kosten durch ihre Säumnis sowie die Anrufung eines unzuständigen Gerichts verursacht hatte. Eine weitere Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof (Revision) wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Streit um eine gebrochene Spirale: Wenn ein Medizinprodukt versagt

Medizinprodukte sollen helfen, schützen und heilen. Millionen Menschen vertrauen täglich darauf, dass Implantate, Verhütungsmittel oder Herzschrittmacher sicher sind und wie versprochen funktionieren. Doch was passiert, wenn dieses Vertrauen enttäuscht wird? Wenn ein Produkt nicht nur nicht wirkt, sondern durch einen Fehler sogar eine Operation notwendig macht? Genau mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigen….


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