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Schriftformerfordernis – Verstößt Unterschrift ohne Vertretungszusatz dagegen

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Ein Landwirt wollte seine Ackerflächen vorzeitig zurück, doch langjährige Landpachtverträge standen ihm im Weg. Die Gültigkeit dieser wichtigen Vereinbarungen hing an einer Unterschrift, die für eine große Firma geleistet wurde. Konnte eine vermeintliche Formalie diese jahrelangen Beziehungen beenden? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 39/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Naumburg
  • Datum: 19.12.2024
  • Aktenzeichen: 2 U 39/24 (Lw)
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Landpachtrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Verpächter von drei Landpachtflächen.
  • Beklagte: Die Pächterin, eine L. GmbH & Co. KG.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger (Verpächter) verpachtete drei Landflächen an die Beklagte (eine GmbH & Co. KG) mittels befristeter Verträge, die für die Beklagte von einer natürlichen Person unterzeichnet wurden. Der Kläger hielt die Schriftform der Verträge für nicht eingehalten und kündigte einen Vertrag, obwohl die Beklagte eine vertragliche Verlängerungsoption ausübte. Er begehrte daraufhin die Räumung der Flächen.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Schriftform der Landpachtverträge gemäß § 585a BGB gewahrt war, insbesondere bei der Unterschrift für die Pächterin (eine GmbH & Co. KG). Zudem war strittig, ob der Verpächter die befristeten Verträge vor Ausübung einer Verlängerungsoption wirksam kündigen konnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück. Damit wurde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, die Klage auf Räumung und Herausgabe der Pachtflächen abgewiesen hatte.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Schriftform der Landpachtverträge gemäß § 585a BGB gewahrt war. Die Unterzeichnung für die Beklagte als GmbH & Co. KG durch eine natürliche Person genügte den Formerfordernissen. Da die Verträge wirksam befristet waren, konnte der Kläger sie nicht ordentlich kündigen. Die Beklagte hatte die Verlängerungsoption zudem fristgerecht ausgeübt.
  • Folgen: Die Landpachtverträge bleiben wirksam, und die Beklagte kann die Flächen weiterhin nutzen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Pachtflächen.

Der Fall vor Gericht


Ein Streit um die Gültigkeit von Landpachtverträgen

Jeder, der schon einmal einen langfristigen Vertrag unterschrieben hat, zum Beispiel einen Mietvertrag für eine Wohnung oder einen Pachtvertrag für einen Kleingarten, kennt die Wichtigkeit der Unterschriften. Doch was passiert, wenn bei einer Unterschrift nicht ganz klar ist, wer da eigentlich für wen unterschreibt? Ist der Vertrag dann trotzdem über viele Jahre gültig? Genau mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Naumburg befassen, als ein Landwirt seine verpachteten Flächen vorzeitig zurückhaben wollte und dabei die Unterschriften auf den Verträgen anzweifelte.

Der Auslöser: Drei Ackerflächen und eine Kündigung

Ein Mann (im Folgenden der Verpächter) hatte drei landwirtschaftliche Flächen an einen Landwirtschaftsbetrieb verpachtet. Dieser Betrieb war keine Privatperson, sondern eine sogenannte GmbH & Co. KG (im Folgenden die Pächterin). Eine GmbH & Co. KG ist eine Unternehmensform, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die volle Haftung übernimmt, während andere Gesellschafter nur mit ihrer Einlage haften….


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