Wenn eine schwere Krankheit den Alltag überrollt, wird die Erwerbsminderungsrente oft zum letzten Anker. Doch für einen Mann, dessen Leber unwiderruflich versagte, geriet selbst dieser Rettungsring zum Zankapfel vor Gericht. Es ging nicht mehr um die Frage, ob er Anspruch auf die Rente hat, sondern darum, ab wann die existenzsichernden Zahlungen beginnen müssen – ein erbitterter Kampf um jeden Monat. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 12 R 223/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Sozialgericht Karlsruhe
- Datum: 03.06.2025
- Aktenzeichen: S 12 R 223/23
- Verfahrensart: Verfahren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenversicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragte und deren Beginn vor dem 08.08.2023 ansetzte.
- Beklagte: Der Rentenversicherungsträger, der die Rente ursprünglich ablehnte und später den Beginn der Erwerbsminderung erst ab dem 07.09.2023 anerkannte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger begehrte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte, ein Rentenversicherungsträger, hatte dies zunächst abgelehnt und den Beginn der Erwerbsminderung später angesetzt. Eine gerichtliche Sachverhaltsaufklärung klärte die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers.
- Kern des Rechtsstreits: Das Verfahren betraf den Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei die Kernstreitpunkte der Beginn und die Dauer der Rentengewährung waren, nachdem die Beklagte die grundsätzliche volle Erwerbsminderung nach gerichtlicher Sachverhaltsaufklärung nicht länger bestritt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Sozialgericht schlug den Beteiligten einen Vergleich vor: Die Beklagte gewährt dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.03.2024 bis zum 31.08.2026. Zudem erstattet die Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers, und der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt. Der ursprünglich anberaumte Verhandlungstermin wurde aufgehoben.
- Begründung: Das Gericht schlug den Vergleich nach Abschluss der sozialmedizinischen Sachverhaltsaufklärung vor, gestützt auf § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die volle Erwerbsminderung des Klägers ab dem 08.08.2023 ist durch Gutachten und übereinstimmende ärztliche Einschätzungen gesichert, die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Befristung der Rente bis zum 31.08.2026 basiert auf der Möglichkeit einer Besserung des Leistungsvermögens und gesetzlichen Vorschriften.
- Folgen: Wird der Vergleich von beiden Parteien angenommen, erhält der Kläger eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.03.2024 und eine Teilerstattung seiner Kosten. Das Verfahren wäre damit ohne mündliche Verhandlung abgeschlossen. Die Entscheidung zur Aufhebung des Termins ist unanfechtbar.
Der Fall vor Gericht
Eine schwere Krankheit und der Kampf um die Rente
Jeder kann in die Situation kommen: Eine Krankheit wird so schlimm, dass an Arbeiten nicht mehr zu denken ist. In Deutschland gibt es für diesen Fall die Erwerbsminderungsrente. Doch was passiert, wenn man diese Rente beantragt, der Versicherungsträger aber der Meinung ist, die Krankheit sei noch nicht schlimm genug? Genau dieser Fall landete vor dem Sozialgericht Karlsruhe und drehte sich am Ende nicht mehr um das „Ob“, sondern nur noch um das „Ab wann“….