Manche Einträge im Grundbuch sind hartnäckiger als man denkt: Ein Grundstückseigentümer wollte ein uraltes Recht für einen längst abgebauten Skilift löschen lassen. Doch obwohl die ursprünglichen Betreiber, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, längst verstorben waren, erwies sich das Recht als überraschend lebendig. Das Gericht musste nun entscheiden, ob ein solches, scheinbar totes Recht einfach verschwindet oder auf ungewöhnliche Weise weiterlebt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 94/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 22.10.2024
- Aktenzeichen: 20 W 94/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Gesellschaftsrecht, Sachenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Eigentümer der Grundstücke, der die Löschung der Dienstbarkeiten beantragte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Eigentümer mehrerer Grundstücke beantragte die Löschung von im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten. Diese Rechte, die zur Erbauung und Nutzung einer Skiliftanlage dienten, waren für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen. Der Antragsteller begründete seinen Löschungsantrag damit, dass alle namentlich bezeichneten Gesellschafter der GbR verstorben seien.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit automatisch erlischt und das Grundbuch unrichtig wird, wenn alle Gesellschafter der berechtigten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verstorben sind. Entscheidend war, ob die GbR mit dem Tod ihrer Gesellschafter endgültig erloschen ist oder als Abwicklungsgesellschaft fortbesteht und somit die Zustimmung der Erben zur Löschung erforderlich wäre.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Damit wurde die Entscheidung des Grundbuchamts, den Löschungsantrag abzuweisen, bestätigt.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass das Grundbuch nicht als unrichtig nachgewiesen wurde. Eine GbR erlischt nicht bereits mit dem Tod aller ihrer Gesellschafter, sondern erst mit dem Abschluss ihrer Abwicklung (Liquidation). Bis dahin besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort, und die Erben der verstorbenen Gesellschafter treten in diese Gesellschaft ein. Für eine Löschung der Dienstbarkeiten wäre daher die Zustimmung der Erben der ursprünglichen Gesellschafter als Liquidatoren der GbR erforderlich gewesen, die hier nicht vorlag.
- Folgen: Die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten bleiben bestehen. Eine Löschung ist nur möglich, wenn die nachgewiesenen Erben der ursprünglichen Gesellschafter als Liquidatoren der GbR ihre Zustimmung zur Löschung erteilen.
Der Fall vor Gericht
Ein altes Recht im Grundbuch: Was passiert, wenn die Berechtigten nicht mehr leben?
Wer ein Grundstück kauft, wirft unweigerlich einen Blick in das Grundbuch. Das ist das offizielle Verzeichnis, in dem genau festgehalten ist, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte oder Lasten darauf liegen. Manchmal stößt man dabei auf alte Einträge, die heute keinen Sinn mehr zu ergeben scheinen – zum Beispiel das Recht, eine Skiliftanlage zu betreiben, obwohl weit und breit kein Lift mehr steht. Genau ein solcher Fall landete vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Ein Grundstückseigentümer wollte ein solches altes Recht löschen lassen, da die Personen, denen es ursprünglich zustand, längst verstorben waren….