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Bußgeldverfahren – Einstellung wegen Verfahrenshindernis – § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG

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Ein harmloses Blitzerfoto eines Firmenwagens mündete in einen überraschenden Rechtsstreit: Weil die Firma den Fahrer nicht benannte, sollte der Geschäftsführer persönlich wegen Aufsichtspflichtverletzung zur Kasse gebeten werden. Doch der Fall nahm vor Gericht eine unerwartete Wendung. Plötzlich stand nicht mehr der Verkehrsverstoß, sondern die weitreichende Frage im Raum, ob die Behörde überhaupt befugt war, so zu handeln. Zum vorliegenden Urteil Az.: 60 OWi 106 Js | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Büdingen
  • Datum: 11.04.2025
  • Aktenzeichen: 60 OWi 106 Js – OWi 1914/25 (9/25)
  • Verfahrensart: Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht, Straßenverkehrsrecht, Landesverwaltungsrecht (Hessen)

Beteiligte Parteien:

  • Beklagte: Der Betroffene, ein Geschäftsführer einer GmbH, gegen den ein Bußgeld wegen Verletzung der Aufsichtspflicht festgesetzt wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Pkw der GmbH des Betroffenen überschritt innerorts die Höchstgeschwindigkeit. Die GmbH und später der Betroffene als Geschäftsführer versäumten es trotz mehrfacher Aufforderung, den verantwortlichen Fahrer zu benennen. Daraufhin erließ die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die erlassende Verwaltungsbehörde (Magistrat der Stadt Ortenberg) sachlich zuständig war, eine Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130 OWiG zu ahnden, und ob der Bußgeldbescheid wegen eines schwerwiegenden und offenkundigen Mangels nichtig war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Verfahren wurde wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
  • Begründung: Die Verwaltungsbehörde war für den Erlass des Bußgeldbescheides nicht zuständig. Ihre Annahme der Zuständigkeit beruhte auf einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel, wodurch der Bußgeldbescheid als nichtig anzusehen war und keine Grundlage für das Gerichtsverfahren bilden konnte. Die tatsächliche Zuständigkeit für eine solche Ahndung lag beim Regierungspräsidium.
  • Folgen: Der Bußgeldbescheid ist ungültig und die Geldbuße kann nicht durchgesetzt werden. Das gerichtliche Verfahren gegen den Geschäftsführer ist damit beendet, und die Kosten trägt die Staatskasse.

Der Fall vor Gericht


Wenn ein Blitzerfoto zum Bumerang für den Chef wird

Jeder kennt es: Ein Firmenwagen wird geblitzt. Normalerweise erhält die Firma einen Zeugenfragebogen, benennt den Fahrer und die Sache ist erledigt – der Fahrer zahlt das Bußgeld. Doch was passiert, wenn ein Unternehmen auf solche Anfragen einfach nicht reagiert? Ein Gericht musste sich genau mit dieser Frage befassen und klären, ob eine Behörde dann einfach den Geschäftsführer persönlich zur Kasse bitten darf. Der Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, dass die richtigen Ämter für die richtigen Aufgaben zuständig sind.

Der kleine Tempoverstoß und das große Schweigen

Alles begann mit einer alltäglichen Situation. Ein Auto, das auf eine GmbH (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine häufige Unternehmensform in Deutschland) zugelassen war, wurde innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 7 km/h zu viel geblitzt. Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, die normalerweise mit einem kleinen Verwarnungsgeld geahndet wird….


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