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Akteneinsicht Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren

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Der Traum vom Eigenheim – doch was, wenn man die Katze im Sack kaufen muss, weil wichtige Unterlagen fehlen? Genau diese beunruhigende Frage entzündete einen Rechtsstreit um eine Zwangsversteigerung. Ein Bieter forderte umfassende digitale Akteneinsicht in Dokumente wie den Grundbuchauszug, um fundiert entscheiden zu können. Das Gericht stellte nun klar: Bei solchen Auktionen haben Bieter ein umfassendes Recht auf Information. Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 T 7/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Coburg
  • Datum: 17.04.2025
  • Aktenzeichen: 24 T 7/25
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht, Zivilprozessrecht, Datenschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Bietinteressent in einem Zwangsversteigerungsverfahren, der umfassende elektronische Akteneinsicht beantragte.
  • Beklagte: Das Amtsgericht (vertreten durch die Rechtspflegerin), das den Antrag auf Akteneinsicht zunächst ablehnte und diese Entscheidung später bestätigte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Bietinteressent in einem Zwangsversteigerungsverfahren beantragte elektronische Akteneinsicht in den Grundbuchauszug, Versteigerungs- und Beitrittsanträge, Anmeldungen von Beteiligten sowie das Verkehrswertgutachten. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab und verwies auf eine mögliche physische Einsichtnahme oder Datenschutzbedenken.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob ein Bietinteressent Anspruch auf umfassende elektronische Akteneinsicht in die genannten Dokumente hat oder ob diese Einsicht unter Verweis auf Persönlichkeitsrechte oder eine physische Einsichtnahme beschränkt werden kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Beschwerdegericht gab der sofortigen Beschwerde des Bietinteressenten statt. Es wurde ihm umfassende elektronische Akteneinsicht in alle beantragten Unterlagen über das Akteneinsichtsportal gewährt.
  • Begründung: Die sofortige Beschwerde war begründet, da das Amtsgericht das gesetzlich in § 42 ZVG verankerte Akteneinsichtsrecht für Bietinteressenten unzulässig eingeschränkt hatte. Dieses Recht erlaubt jeder Person Einsicht in bestimmte Dokumente, unabhängig von einer direkten Verfahrensbeteiligung. Die Einsicht ist grundsätzlich elektronisch zu gewähren, und datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Einsicht in die in § 42 ZVG genannten Unterlagen nicht entgegen.
  • Folgen: Dem Bietinteressenten wird nun die beantragte elektronische Akteneinsicht in die relevanten Unterlagen des Zwangsversteigerungsverfahrens ermöglicht. Die Entscheidung stellt klar, dass ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in Zwangsversteigerungsverfahren auch elektronisch zu erfüllen ist und Persönlichkeitsrechte dem nicht entgegenstehen, wenn das Gesetz die Einsicht erlaubt.

Der Fall vor Gericht


Ein Hauskauf unter Zeitdruck? Einblicke in eine Zwangsversteigerung

Wer ein Haus oder eine Wohnung kauft, möchte vorab so viele Informationen wie möglich haben. Gibt es Schulden, die auf dem Grundstück lasten? Wie ist der Zustand des Gebäudes? Man prüft Unterlagen, liest Gutachten und will nicht die Katze im Sack kaufen. Doch was, wenn man wichtige Dokumente erst wenige Minuten vor der endgültigen Kaufentscheidung einsehen darf? Genau diese Situation führte zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Coburg, bei dem es um das Recht auf Information in einem Zwangsversteigerungsverfahren ging….


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