Ein scheinbar simpler Wunsch, den Grundbucheintrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu korrigieren, mündete in ein juristisches Kuriosum. Eine GbR wollte nach dem Austritt eines Partners dessen Namen löschen lassen, doch während die Formalitäten geklärt wurden, machte eine bahnbrechende Gesetzesänderung den Plan zunichte. Plötzlich war der Antrag – unabhängig von allen korrekten Unterlagen – schlichtweg unmöglich geworden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 36/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 03.12.2024
- Aktenzeichen: 20 W 36/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Personengesellschaftsrecht, Grundbuchrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die die Berichtigung des Grundbuchs beantragt hatte und gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts Beschwerde einlegte.
- Beklagte: Das Grundbuchamt, das die ursprünglich beantragte Grundbuchberichtigung ablehnte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wollte einen Gesellschafterwechsel, der bereits vor dem 01.01.2024 stattfand, im Grundbuch eintragen lassen. Das Grundbuchamt forderte dafür bestimmte notarielle Nachweise in öffentlicher Form, die die GbR nach Ansicht des Grundbuchamtes nicht ausreichend vorlegte.
- Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob eine Änderung im Gesellschafterbestand einer im Grundbuch eingetragenen GbR, die noch vor Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 erfolgte, nach diesem Stichtag noch im Grundbuch berichtigt werden kann. Insbesondere ging es darum, ob die Übergangsregelungen des MoPeG eine solche Berichtigung verhindern.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der Antragstellerin wurde als zulässig und begründet angesehen. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde somit als rechtswidrig erklärt. Dennoch kann die beantragte Grundbuchberichtigung aufgrund der seit dem 01.01.2024 geltenden neuen Gesetzeslage (MoPeG) nicht mehr erfolgen.
- Begründung: Die ursprüngliche Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist rechtswidrig geworden, da der Antrag auf Grundbuchberichtigung seit Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 ohnehin nicht mehr erfolgreich sein kann. Das Gericht entschied, dass nach den Übergangsregelungen des MoPeG (Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) eine Berichtigung des Grundbuchs bei einem Gesellschafterwechsel einer GbR nach altem Recht seit dem 01.01.2024 nicht mehr stattfindet. Die Regelung in Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB, die eine spätere Eintragung von GbRs unter bestimmten Umständen erlaubt, ist nicht auf Änderungen im Gesellschafterbestand anzuwenden.
- Folgen: Der gewünschte Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs konnte nicht mehr durchgeführt werden. Die dort eingetragene Gesellschafterstruktur bleibt somit nach diesem Beschluss weiterhin unkorrigiert, obwohl der Gesellschafterwechsel tatsächlich stattgefunden hat.
Der Fall vor Gericht
Ein Streit um den Grundbucheintrag: Wenn ein Partner die Firma verlässt
Jeder, der schon einmal eine Immobilie besessen oder gekauft hat, kennt das Grundbuch. Es ist quasi der Personalausweis für ein Grundstück und listet lückenlos auf, wem es gehört. Doch was passiert, wenn die Immobilie nicht einer Einzelperson, sondern einer Gruppe von Menschen gemeinsam gehört, die sich zu einer Firma zusammengeschlossen haben? Eine häufige Form dafür ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR….