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Zahlung einer Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Das Bangen um den Arbeitsplatz ist vielen vertraut, doch was, wenn man aus Sorge um den Job selbst kündigt – und das Unternehmen später eine Abfindung anbietet? Diese knifflige Frage beschäftigte nun das Arbeitsgericht Hamburg, als ein IT-Spezialist darauf pochte. Er hatte seinen Posten vorschnell aufgegeben, nachdem erste Pläne zur Firmenrestrukturierung bekannt wurden, noch bevor finale Sozialpläne überhaupt verhandelt waren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Ca 395/18 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG Hamburg
  • Datum: 17.09.2019
  • Aktenzeichen: 11 Ca 395/18
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Arbeitnehmer, der nach seiner Eigenkündigung die Zahlung einer Sozialplanabfindung forderte. Er war der Ansicht, seine Kündigung sei durch die angekündigte Betriebsänderung des Arbeitgebers veranlasst worden.
  • Beklagte: Ein Konzernunternehmen, das die Zahlung der Abfindung ablehnte. Sie argumentierte, es habe keine Veranlassung der Eigenkündigung gegeben, da zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine abschließende Entscheidung feststand und Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestanden.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Senior IT-Spezialist kündigte sein Arbeitsverhältnis, nachdem sein Arbeitgeber eine Umstrukturierung und die Verlagerung des Standorts Hamburg ankündigte. Nach seiner Kündigung wurde ein Sozialplan geschlossen, der unter bestimmten Voraussetzungen Abfindungen für Eigenkündigungen vorsah. Der Arbeitnehmer forderte daraufhin eine Abfindung, die der Arbeitgeber verweigerte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Arbeitnehmer, der selbst gekündigt hatte, Anspruch auf eine Sozialplanabfindung besitzt. Zentral war die Auslegung der Sozialplan-Klausel zur „Veranlassung“ einer Eigenkündigung durch den Arbeitgeber im Kontext einer Betriebsänderung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen. Er erhielt keine Abfindung aus dem Sozialplan. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt, und die Berufung wurde nicht gesondert zugelassen.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die Eigenkündigung des Klägers nicht ausreichend durch die Beklagte „veranlasst“ wurde. Der Kläger konnte zum Zeitpunkt seiner Kündigung nicht objektiv davon ausgehen, dass sein Arbeitsplatz definitiv wegfallen würde oder eine Betriebsbedingte Kündigung bevorstand, da die Ankündigungen vage waren und später Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten am Standort bestanden.
  • Folgen: Der Kläger erhält keine Abfindung und muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist somit rechtskräftig.

Der Fall vor Gericht


Kündigung aus Angst vor Jobverlust – wann gibt es trotzdem eine Abfindung?

Viele kennen die Situation aus Nachrichten oder dem eigenen Umfeld: Ein großes Unternehmen kündigt an, sich umzustrukturieren. Abteilungen sollen verlegt, Standorte geschlossen werden. Sofort macht sich bei den Mitarbeitern Unsicherheit breit. Was wird aus meinem Arbeitsplatz? Bin ich als Nächster dran? Manche denken dann: Bevor ich gekündigt werde, kündige ich lieber selbst und suche mir in Ruhe etwas Neues. Aber was ist, wenn das Unternehmen später eine Abfindung für die betroffenen Mitarbeiter anbietet? Hat man dann noch einen Anspruch, obwohl man selbst gegangen ist? Genau diese Frage musste das Arbeitsgericht Hamburg klären….


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