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Wirksamkeit Probezeitkündigung – schwerbehinderter Arbeitnehmer

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Die Probezeit gilt als unkomplizierte Phase, in der Arbeitsverhältnisse leicht beendet werden können. Doch ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Halle wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen dieser Freiheit, wenn es um den Kündigungsschutz von besonders geschützten Mitarbeitern geht. Eine Universität wollte sich von einer Angestellten mit Gleichstellung trennen, scheiterte aber an einem gravierenden Fehler: Sie übersah die zwingende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Das Gericht musste klären, ob dieser Fauxpas die Kündigung unwirksam macht – selbst in der Probezeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 1067/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Halle
  • Datum: 21.04.2022
  • Aktenzeichen: 2 Ca 1067/21
  • Verfahrensart: Kündigungsschutzklage und Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Rechtsbereiche: Kündigungsrecht, Schwerbehindertenrecht, Gleichbehandlungsrecht, Befristungsrecht, Tarifrecht (TV-L)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Mitarbeiterin in einem befristeten Arbeitsverhältnis, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Sie wandte sich gegen zwei von ihrem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen und forderte hilfsweise eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei internen Bewerbungen.
  • Beklagte: Die Universität als Arbeitgeber der Klägerin. Sie hielt die Kündigungen für wirksam und bestritt einen Entschädigungsanspruch der Klägerin.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin war als Mitarbeiterin Datenerfassung befristet bei einer Universität angestellt. Nachdem ihr Projektleiter die Universität verlassen hatte, beabsichtigte der Arbeitgeber eine Kündigung in der Probezeit. Die Klägerin ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Wirksamkeit zweier Kündigungen, insbesondere im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Zudem wurde geklärt, ob der Arbeitgeber die Klägerin bei internen Bewerbungen aufgrund ihrer Gleichstellung diskriminiert hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die beiden Kündigungen des Arbeitgebers unwirksam waren. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch aufgrund der ursprünglichen Befristung am 14.02.2022. Ein hilfsweise geltend gemachter Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Diskriminierung wurde abgewiesen.
  • Begründung: Die Kündigungen waren unwirksam, da die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß und vollständig informiert wurde, insbesondere durch fehlende oder widersprüchliche Angaben und unvollständige Informationsweitergabe. Die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Personalratssitzungen ersetzte die vorgeschriebene Anhörung nicht. Das Arbeitsverhältnis endete dennoch durch die wirksame Befristung, da die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung nicht fristgerecht geltend gemacht hatte.
  • Folgen: Obwohl die Kündigungen unwirksam waren, endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die ursprüngliche Befristung am 14.02.2022. Die Klägerin erhielt keine Entschädigung wegen Diskriminierung.

Der Fall vor Gericht


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