Viele Autofahrer kennen das Problem: Die alte Garage ist einfach zu klein für moderne Wagen. Doch was, wenn diese beengte Stellfläche Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist und ein Miteigentümer sie auf dem Gemeinschaftsgrundstück massiv vergrößern will? In Hamburg entzündete sich an genau dieser Frage ein Nachbarschaftsstreit, der vor Gericht landete. Dort musste geklärt werden, ob ein Mehrheitsbeschluss ausreicht, um den eigenen Raum auf Kosten der Allgemeinheit zu erweitern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 980b C 37/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Hamburg-St. Georg
- Datum: 23.05.2025
- Aktenzeichen: 980b C 37/24 WEG
- Verfahrensart: Beschlussanfechtungsklage
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Miteigentümerin, die den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft angefochten hat.
- Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Beschluss angefochten wurde.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Miteigentümer erhielt die Genehmigung und die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft, eine marode Einzelgarage auf dem Gemeinschaftsgrundstück abzureißen und durch einen größeren Neubau zu ersetzen. Eine andere Miteigentümerin focht diesen Beschluss an.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Beschluss zum Abriss und Neubau der Garage gültig ist. Streitpunkte waren, ob die Maßnahme eine Grundlegende Umgestaltung darstellt oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligt sowie ob der Beschluss ausreichend bestimmt war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Miteigentümerin wurde abgewiesen. Der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde somit für gültig erklärt.
- Begründung: Das Gericht begründete die Abweisung der Klage damit, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die Einwände der Klägerin bezüglich einer angeblichen grundlegenden Umgestaltung, unbilligen Benachteiligung oder Unbestimmtheit des Beschlusses wurden als unbegründet zurückgewiesen.
- Folgen: Die Klageabweisung bedeutet, dass der von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasste Beschluss zum Abriss und Neubau der Garage weiterhin gültig ist. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Wenn die alte Garage zu klein wird: Streit in der Eigentümergemeinschaft
Wer eine ältere Immobilie besitzt, kennt das Problem vielleicht: Die Garage, die vor Jahrzehnten gebaut wurde, ist für heutige Autos oft viel zu eng. Das Ein- und Aussteigen wird zur Zirkusnummer. Was aber, wenn diese Garage Teil einer Wohnanlage mit mehreren Eigentümern ist? Darf ein einzelner Eigentümer seine zu klein gewordene Garage auf dem gemeinschaftlichen Grundstück einfach abreißen und größer neu bauen? Und was können die Nachbarn tun, wenn sie damit nicht einverstanden sind? Genau mit diesen Fragen musste sich das Amtsgericht Hamburg-St. Georg in einem Urteil befassen.
Der Auslöser: Eine marode Garage und der Wunsch nach Veränderung
In einer Hamburger Wohnungseigentümergemeinschaft – das ist der Zusammenschluss aller Eigentümer eines Gebäudes – gab es eine Einzelgarage, die einem Miteigentümer, Herrn H., zur alleinigen Nutzung zugewiesen war. Dieses Recht, einen bestimmten Teil des gemeinschaftlichen Eigentums exklusiv zu nutzen, nennt man Sondernutzungsrecht….