Darf man ein Zimmer untervermieten, obwohl man selbst gar nicht mehr in der Wohnung lebt? Genau diese Frage entzündete in Berlin einen erbitterten Rechtsstreit. Eine Mieterin wollte ihre alte Bleibe als Notfall-Option behalten und plante, ein Zimmer an Dritte zu überlassen. Das Landgericht Berlin musste nun entscheiden, wie vage der Wille zur Rückkehr sein darf, um solch eine Untervermietung zu erzwingen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 63 S 202/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Berlin (Kammer 63)
- Datum: 30.12.2024
- Aktenzeichen: 63 S 202/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Hauptmieterin einer Wohnung, die die Zustimmung der Vermieterin zur teilweisen Untervermietung begehrte und gegen die Abweisung ihrer Klage in erster Instanz Berufung einlegte.
- Beklagte: Die Vermieterin der Wohnung, deren Zustimmung zur teilweisen Untervermietung die Hauptmieterin forderte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Hauptmieterin wollte ein Zimmer ihrer Wohnung teilweise untervermieten, obwohl sie selbst bereits vor zwei Jahren aus der Wohnung ausgezogen war. Sie begründete ihre Rückkehrabsicht damit, dass sie die Wohnung für den Fall behalten wolle, dass ihr aktueller Mietvertrag endet oder sie keine andere Wohnung findet.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Vermieter einer teilweisen Untervermietung zustimmen muss, wenn der Hauptmieter keinen konkreten Rückkehrwillen in die teilweise untervermietete Wohnung nachweisen kann.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht wies die Berufung der Hauptmieterin gegen das Urteil der ersten Instanz zurück. Die Hauptmieterin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
- Begründung: Das Gericht befand die Berufung als offensichtlich aussichtslos. Es stellte fest, dass der Rückkehrwille der Hauptmieterin in die Wohnung nicht konkret genug war, da sie sich die Rückkehr lediglich für den Fall offenhalten wollte, dass ihr anderer Mietvertrag endet oder sie keine Ersatzwohnung findet. Ein solcher bedingter Rückkehrwille ist nicht ausreichend für die Zustimmung zur Untervermietung.
- Folgen: Die Hauptmieterin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts, das die Klage auf Zustimmung abgewiesen hatte, bleibt bestehen und ist vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Ein Zimmer untervermieten, obwohl man selbst woanders wohnt – geht das?
Viele kennen die Situation: Man zieht für den Job in eine andere Stadt, gründet eine Familie oder probiert das Zusammenleben mit dem Partner aus, möchte die alte, vielleicht günstigere Mietwohnung aber als Sicherheit behalten. Eine naheliegende Idee ist dann oft, ein Zimmer unterzuvermieten, um die Kosten zu decken. Doch darf man das einfach so? Und was passiert, wenn man selbst gar nicht mehr in der Wohnung lebt, sondern sie nur als möglichen Rückzugsort für die Zukunft sichern will? Genau mit dieser Frage musste sich das Landgericht Berlin beschäftigen.
Der Streit um eine Wohnung in der Hauptstadt
Eine Frau, wir nennen sie die Mieterin, war Hauptmieterin einer Wohnung in Berlin. Das bedeutet, sie hatte den ursprünglichen Mietvertrag mit der Vermieterin abgeschlossen. Allerdings war sie bereits vor zwei Jahren aus dieser Wohnung ausgezogen und lebte an einem anderen Ort….