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Seit 01.05.2025 geltende Regelung des § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB – Einbenennung

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Manchmal kann der eigene Nachname zur täglichen Last werden, besonders für ein Kind, das in einer neuen Familienkonstellation lebt. Ein elfjähriger Junge wünschte sich sehnlichst, den Namen seiner Mutter und Halbschwester zu tragen, um endlich ganz dazuzugehören. Doch der leibliche Vater lehnte die Namensänderung ab, was das Oberlandesgericht Karlsruhe vor eine heikle juristische und emotionale Frage stellte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 WF 4/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 30.05.2025
  • Aktenzeichen: 5 WF 4/25
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Vater, der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegte, die seine Einwilligung zur Einbenennung des Kindes ersetzte. Er widersetzte sich der Namensänderung.
  • Beklagte: Die Mutter, die die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Namensänderung des Kindes beantragt hatte und der Beschwerde des Vaters entgegentrat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die 2014 geborene X trug nach der Heirat ihrer Eltern den Namen ihres Vaters, H. Nach der Scheidung und der Wiederheirat der Mutter mit Herrn K beantragte die Mutter, dass X den Namen K annimmt. Dies begründete sie mit der negativen Beziehung des Kindes zum Vater und dem Wunsch, sich der neuen Familie zugehörig zu fühlen, da seit Jahren kein Umgang zwischen Vater und Kind stattfindet. Der Vater widersprach der Namensänderung.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Einwilligung des Vaters zur Namensänderung des Kindes X auf den Ehenamen der Mutter gerichtlich ersetzt werden kann, obwohl der Vater dem widerspricht. Dies beurteilte das Gericht nach der seit dem 01.05.2025 geltenden, erleichterten Rechtslage, die die Namensänderung nur noch als „dem Wohl des Kindes dienend“ voraussetzt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde des Vaters gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die seine Einwilligung zur Namensänderung des Kindes ersetzte, wurde zurückgewiesen. Damit bleibt die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung des Kindes auf den neuen Ehenamen der Mutter bestehen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
  • Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der seit dem 01.05.2025 geltenden Rechtslage (§ 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB), die eine Namensänderung erleichtert, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Es stellte fest, dass das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse des Vaters am Beibehalten des Namens deutlich überwiegt. Ausschlaggebend waren der nachdrückliche Wunsch des fast elfjährigen Kindes, die fehlende Beziehung zum Vater, die gute Bindung zum Stiefvater und die emotionalen Belastungen des Kindes durch die Namensverschiedenheit.
  • Folgen: Als Folge der Entscheidung darf das Kind X den Namen K der Mutter und des Stiefvaters annehmen. Die gerichtliche Ersetzung der väterlichen Einwilligung zur Namensänderung ist somit bestätigt und die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Fall vor Gericht


Namensänderung eines Kindes: Wenn der alte Name zur Belastung wird

Viele kennen die Situation: Nach einer Scheidung heiratet ein Elternteil erneut. Plötzlich hat die Mutter oder der Vater einen anderen Nachnamen als das Kind….


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