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Ordentliche betriebsbedingte Kündigung in Restbetrieb

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Als ein großer Konzern ihre Abteilung verkaufte, weigerte sich eine langjährige Mitarbeiterin, dem Betriebsübergang zu folgen und beim neuen Inhaber anzuheuern. Sie wollte bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber bleiben – eine Entscheidung, die sie in eine ungewöhnliche organisatorische Einheit katapultierte. Dort schmolz die Zahl der Kollegen, und das Arbeitsgericht München sah später den wichtigen Kündigungsschutz als nicht anwendbar. Das Urteil beleuchtet, wie der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang unerwartete Konsequenzen für die Jobsicherheit haben kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 Ca 7476/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG München
  • Datum: 12.06.2023
  • Aktenzeichen: 33 Ca 7476/22
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Zivilprozessordnung (ZPO), Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Projektleiterin, die seit 2011 bei einem großen Unternehmen beschäftigt war. Nach ihrem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang wurde sie einem neu gebildeten, nicht operativ tätigen „E-Stadt Restbetrieb“ zugeordnet. Sie klagte gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses, da sie die Eigenständigkeit des Restbetriebs und die fehlende Anhörung des Betriebsrats anzweifelte.
  • Beklagte: Ein Unternehmen mit bundesweit zahlreichen Mitarbeitern. Sie kündigte der Klägerin, nachdem diese einem Betriebsübergang widersprochen hatte und einem Restbetrieb zugeordnet wurde. Die Beklagte argumentierte, das Kündigungsschutzgesetz sei aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl im Restbetrieb nicht anwendbar.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Beklagten als Projektleiterin beschäftigt. Nach ihrem Widerspruch gegen die Übertragung ihres Arbeitsverhältnisses im Zuge einer Umstrukturierung wurde sie einem neu gebildeten „E-Stadt Restbetrieb“ zugewiesen. Dieser Restbetrieb hatte keinen operativen Geschäftszweck und zuletzt nur wenige Mitarbeiter. Die Beklagte sprach eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin sozial gerechtfertigt und damit wirksam war. Dies hing maßgeblich davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung fand. Entscheidend war die Einordnung des „E-Stadt Restbetriebs“ als eigenständiger Betrieb und dessen Mitarbeiterzahl sowie die Frage, ob vor der Kündigung ein Betriebsrat hätte angehört werden müssen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde vom Arbeitsgericht München abgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war, da der „E-Stadt Restbetrieb“ als eigenständiger Betrieb zu werten ist und zum Kündigungszeitpunkt regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigte. Zudem war kein Betriebsrat für diesen Restbetrieb zuständig, dessen Anhörung nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderlich gewesen wäre.
  • Folgen: Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch die Beklagte wurde als wirksam bestätigt. Daraus resultierte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hatte….

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