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Kindergeld beim Auslandsstudium: BFH-Urteil klärt Wohnsitz im Ausland en Anspruch

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Kann ein einziges Kinderzimmer Tausende Euro wert sein? Was für viele wie eine unbedeutende Frage klingt, wurde für einen Vater zum erbitterten Rechtsstreit um Kindergeld. Als seine Tochter für ein Auslandsstudium die Koffer packte, drohte der Anspruch zu zerplatzen – doch der Bundesfinanzhof wagte einen überraschenden Blick hinter die Kulissen der Bürokratie.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • BFH-Urteil (vom 20. Februar 2025, Az.: III R 32/23): Kindergeld-Anspruch bei Auslandsstudium bleibt, wenn das Kind über 50% der ausbildungsfreien Zeiten im deutschen Elternhaus verbringt.
  • Wenn Voraussetzungen an nur einem Tag erfüllt waren, wird Kindergeld für den ganzen Monat gezahlt (Monatsprinzip).
  • Übergangszeiten von max. vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitten im Ausland zählen wie Ferien und stärken den Inlandswohnsitz.
  • Weder ein mehrjähriger Auslandsplan noch eine eigene Wohnung beenden automatisch den Inlandswohnsitz; zwei Wohnsitze sind möglich.
  • Für die Wohnsitzbeurteilung ist eine Gesamtschau des ersten Studienjahres entscheidend. Eltern sollten Heimataufenthalte dokumentieren und auf das BFH-Urteil verweisen.

BFH-Urteil: Wann das Kinderzimmer den Kindergeldanspruch sichert

Für den Vater von Tochter T. war die Welt zunächst in Ordnung. Seine Tochter, 1999 geboren, hatte nach der Schule den Sprung ins Ausland gewagt und absolvierte seit September 2018 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) in einem Land außerhalb Europas, im Urteil nur „B“ genannt. Der Vater unterstützte sie und erhielt weiterhin Kindergeld. Doch dann schmiedete T. Pläne für ihre Zukunft: Sie bewarb sich an einer Universität im selben Land und erhielt bereits im März 2019 die Zusage für einen Studienplatz. Nach dem Ende ihres FSJ am 30. Juni 2019 kehrte sie für den Sommer nach Hause zurück. Vom 6. Juli bis zum 21. August verbrachte sie die Zeit in ihrem alten Kinderzimmer, das ihr im elterlichen Haus weiterhin zur Verfügung stand. Ende August packte T. erneut ihre Koffer, um ihr Studium zu beginnen, das am 24. Oktober starten sollte. Im Land B. wohnte sie zunächst bei ihrem Freund, mit dem sie gemeinsam eine Wohnung suchte. Dieser mietete schließlich Ende August eine Wohnung an, zunächst für ein Jahr. Für die Familienkasse in Deutschland war dieser Schritt der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Mitten im Sommer, am 12. Juli 2019, hatte sie bereits die Kindergeldfestsetzung ab August aufgehoben. Ein neuer Antrag des Vaters wurde Ende August endgültig abgelehnt. Die Begründung: T. habe ihren Wohnsitz nicht mehr in Deutschland. Ihr Leben finde nun im Ausland statt. Der juristische Streit um das Kindergeld für die Monate August bis November 2019 begann – ein Kampf, der den Vater durch alle Instanzen bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) führen sollte und eine Frage aufwarf, die viele Eltern betrifft: Wann reißt die Verbindung zum deutschen Zuhause so sehr ab, dass der Anspruch auf Kindergeld erlischt?

Die Gretchenfrage des Kindergelds: Was genau ist ein „Wohnsitz“?

Im Zentrum dieses Falles steht eine auf den ersten Blick simple Frage: Wo hat Tochter T. ihren Wohnsitz? Doch im Steuerrecht ist „Wohnsitz“ mehr als nur eine Meldeadresse. Der Anspruch auf Kindergeld ist eng an diese Frage geknüpft. Das Gesetz, genauer § 63 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ist hier eindeutig: Für Kinder, die ihren Wohnsitz oder ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben, wird grundsätzlich kein Kindergeld gezahlt….


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