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Fristlose Kündigung – Unterlassung von Behauptungen über Schwarzarbeit

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Ein Fliesenleger bot Kunden seines Arbeitgebers an, weitere Arbeiten privat „unter der Hand“ zu erledigen. Dieser Versuch, den Betrieb zu umgehen, führte zur fristlosen Kündigung und einem weitreichenden Streit vor Gericht. Das Arbeitsgericht Hamm musste klären: Wie schwer wiegt der Vorwurf der Schwarzarbeit in einem Arbeitsverhältnis und welche Konsequenzen sind rechtlich zulässig? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 222/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Hamm
  • Datum: 05.07.2023
  • Aktenzeichen: 3 Ca 222/23
  • Verfahrensart: Kündigungsschutzverfahren mit Widerklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht, Schadensersatzrecht, Unterlassungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein schwerbehinderter Fliesenleger, der gegen seine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung klagte. Er bestritt den Vorwurf der Schwarzarbeit und forderte Unterlassung der Behauptung, er habe Schwarzarbeit angeboten. Zudem wies er alle Schadensersatzforderungen der Beklagten zurück.
  • Beklagte: Ein Handwerksbetrieb, der dem Kläger fristlos kündigte, weil er einem Kunden unerlaubte Konkurrenztätigkeit (Anbieten von Schwarzarbeit) vorgeworfen wurde. Die Beklagte forderte ihrerseits Schadensersatz für Nachbesserungsarbeiten und nicht zurückgegebene Werkzeuge sowie die Unterlassung und den Widerruf der Behauptung, die Beklagte habe selbst Schwarzarbeit ausgeführt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein schwerbehinderter Fliesenleger, war bei der Beklagten, einem Handwerksbetrieb, beschäftigt. Ihm wurde vorgeworfen, einem Kunden unerlaubte Konkurrenztätigkeiten in Form von „Schwarzarbeit“ angeboten zu haben. Dies führte zu einer fristlosen und hilfsweisen ordentlichen Kündigung durch die Beklagte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war die Wirksamkeit der Kündigung wegen des Vorwurfs unerlaubter Konkurrenztätigkeit. Zudem wurde über wechselseitige Zahlungs- und Unterlassungsansprüche der Parteien gestritten, darunter Schadensersatzforderungen der Beklagten und der Vorwurf der Schwarzarbeit seitens des Klägers gegen die Beklagte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Das Gericht verurteilte den Kläger, die Behauptung, die Beklagte habe Schwarzarbeiten ausgeführt, zukünftig zu unterlassen. Die weiteren Forderungen der Beklagten (Schadensersatz und Widerruf) wurden abgewiesen.
  • Begründung: Die fristlose Kündigung des Klägers war wirksam, da er dem Kunden des Arbeitgebers unerlaubte Konkurrenztätigkeit anbot, was einen wichtigen Grund darstellt. Die Interessenabwägung sprach zugunsten des Arbeitgebers. Die Zahlungsansprüche der Beklagten wurden mangels hinreichender Darlegung und Beweis nicht zugesprochen. Der Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger war begründet, da dessen Behauptung über Schwarzarbeit der Beklagten einen widerrechtlichen Eingriff darstellte und er die Unwahrheit nicht beweisen konnte.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Fliesenlegers endete mit der fristlosen Kündigung. Er muss die Behauptung, sein ehemaliger Arbeitgeber habe Schwarzarbeit ausgeführt, zukünftig unterlassen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt überwiegend der Kläger.

Der Fall vor Gericht


Fristlos gekündigt: Der Vorwurf der Schwarzarbeit und seine Folgen vor Gericht

Jeder, der schon einmal Handwerker im Haus hatte, kennt die Situation: Eine Arbeit ist erledigt, doch eine weitere kleine Aufgabe steht noch an….


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