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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten

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Was passiert, wenn eine selbstständige Praxismanagerin in die Insolvenz gerät und der Insolvenzverwalter plötzlich ihre Finanzen kontrolliert? Als dieser die monatlichen Zahlungen an sie einstellte, forderte die Frau ihr Geld ein. Doch der Kern der Auseinandersetzung war fundamentaler: Hatte sie durch die Kontrolle des Verwalters den Status einer Arbeitnehmerin erlangt? Die Antwort auf diese Frage führte zu einem überraschenden Ringen um die Zuständigkeit der Gerichte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 Ca 453/19 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG Hamburg
  • Datum: 07.01.2020
  • Aktenzeichen: 14 Ca 453/19
  • Verfahrensart: Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine selbständige Praxismanagerin, die sich in Insolvenz befindet. Sie klagte auf Zahlung eines Selbstbehalts und vertrat die Auffassung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gegeben, da sie als Arbeitnehmerin des Insolvenzverwalters anzusehen sei.
  • Beklagte: Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin. Er beantragte die Abweisung der Klage und war der Auffassung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin, eine selbständige Praxismanagerin in Insolvenz, klagte ihren Insolvenzverwalter auf Zahlung eines Selbstbehalts, da dieser ihre selbständige Tätigkeit nicht aus der Insolvenzmasse freigab und Zahlungen unregelmäßig leistete. Die Klägerin argumentierte, der Arbeitsweg sei zulässig.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Klage der Klägerin gegen ihren beklagten Insolvenzverwalter. Dies hing insbesondere davon ab, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmerähnliche Person des Insolvenzverwalters einzustufen war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wurde für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wurde an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Hamburg verwiesen.
  • Begründung: Das Arbeitsgericht ist nicht zuständig, da die Klägerin weder Arbeitnehmerin noch arbeitnehmerähnliche Person des beklagten Insolvenzverwalters ist; es fehlte an der erforderlichen persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit. Eine Bindungswirkung aus einem früheren Prozesskostenhilfeverfahren zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts war für das Hauptsacheverfahren nicht gegeben. Der Rechtsstreit war daher an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Hamburg zu verweisen, da der Streitwert über 5.000 Euro liegt.
  • Folgen: Die Klage der Klägerin muss nun vor dem Landgericht Hamburg weitergeführt werden, da das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit ablehnte.

Der Fall vor Gericht


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