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Einigungsgebühr – Vergleichsmehrwert

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Wenn der Staat die Anwaltsrechnung übernimmt, stellt sich oft die Frage nach dem genauen Preis. Ein aktuelles Urteil wirft nun ein Schlaglicht auf die Einigungsgebühr in Fällen der Prozesskostenhilfe. Hier stritt ein Anwalt mit der Staatskasse über die Höhe seiner Vergütung für einen umfassenden gerichtlichen Vergleich, der weit über den ursprünglichen Gerichtsstreit hinausging. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kempten enthüllt, wer in diesem Tauziehen um Steuergelder die Oberhand behält. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 221/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG Kempten
  • Datum: 26.10.2021
  • Aktenzeichen: 1 Ca 221/21
  • Verfahrensart: Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
  • Rechtsbereiche: Prozesskostenhilferecht, Rechtsanwaltsvergütungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der beigeordnete Rechtsanwalt, der eine höhere Vergütung aus der Staatskasse beantragte und dagegen Erinnerung einlegte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Sachverhalt drehte sich um die Festsetzung der Vergütung für einen im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt. Dieser beantragte die Festsetzung einer 1,5 Einigungsgebühr aus dem Gegenstandswert der mit verglichenen, nicht rechtshängigen Ansprüche, die in einen gerichtlichen Vergleich einbezogen wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage betraf die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Einigungsgebühr für außergerichtliche Ansprüche, die in einem gerichtlichen Vergleich mitgeregelt wurden. Es ging darum, ob die Neufassung des § 48 Abs. 1 RVG die bisherige ständige Rechtsprechung aufhebt, nach der für mitverglichene Ansprüche in PKH-Fällen nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus der Staatskasse festzusetzen ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den PKH-Festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kempten wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte die Festsetzung der Vergütung durch den Urkundsbeamten und folgte der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Kostenkammer des Landesarbeitsgerichts München. Es hielt daran fest, dass bei bewilligter Prozesskostenhilfe für mit zu vergleichende Ansprüche aus der Staatskasse lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr erstattet werden kann.
  • Folgen: Die Entscheidung bedeutet, dass die vom Rechtsanwalt angeführte Gesetzesänderung keinen Einfluss auf die Begrenzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Einigungsgebühr in Fällen mit bewilligter Prozesskostenhilfe hat.

Der Fall vor Gericht


Wenn der Staat den Anwalt zahlt: Streit um die Höhe der Gebühren bei einem Vergleich

Jeder kann in eine Situation geraten, in der ein Rechtsstreit unausweichlich scheint. Doch was, wenn das Geld für einen Anwalt oder die Gerichtskosten fehlt? Hier kommt die Prozesskostenhilfe, oft PKH abgekürzt, ins Spiel. Das ist eine staatliche Unterstützung, die es Menschen mit geringem Einkommen ermöglicht, die Kosten für ein Gerichtsverfahren und den eigenen Anwalt zu decken. Ziel ist es, jedem den Zugang zum Recht zu sichern. Oft enden solche Verfahren nicht mit einem Urteil, sondern mit einem gerichtlichen Vergleich. Das ist eine Art Friedensschluss vor Gericht, bei dem sich beide Seiten einigen und der Streit damit beendet ist. Für eine solche Einigung erhält der Anwalt eine zusätzliche Gebühr, die sogenannte Einigungsgebühr….


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