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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Sonne, Strand und plötzliche Krankheit – was tun, wenn der Urlaub im fernen Ausland zum unfreiwilligen Krankenlager wird? Einem Lagermitarbeiter wurde genau dies zum Verhängnis, denn sein Arbeitgeber schenkte dem vorgelegten ausländischen Attest keinen Glauben. Die Frage, ob ein solches Dokument denselben Beweiswert hat wie ein heimischer gelber Schein, landete vor Gericht. Dort offenbarte sich, wie schnell sich eine vermeintlich klare Sache in einen erbitterten Rechtsstreit um Lohnfortzahlung verwandeln kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 Ca 593/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG München
  • Datum: 14.11.2023
  • Aktenzeichen: 13 Ca 593/23
  • Verfahrensart: Endurteil
  • Rechtsbereiche: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Anwesenheitsprämie

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Lagermitarbeiter, der vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Ausland, eine Anwesenheitsprämie und eine Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung forderte. Er argumentierte, tatsächlich krank gewesen zu sein, die Betriebsvereinbarung zur Prämie sei unwirksam und er werde aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt.
  • Beklagte: Ein Distributor für Komponenten der Elektroindustrie und Arbeitgeber des Klägers. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung, da sie den Beweiswert der ausländischen ärztlichen Bescheinigung anzweifelte, die Anwesenheitsprämie aufgrund einer individualvertraglichen Regelung als nicht geschuldet ansah und eine Diskriminierung sowie die rechtzeitige Geltendmachung des AGG-Anspruchs verneinte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger befand sich im Ausland in einem Nicht-EU-Staat im Urlaub und meldete sich zum Ende des Urlaubs arbeitsunfähig krank. Er reichte eine ärztliche Bescheinigung aus diesem Land ein. Der Arbeitgeber lehnte die Entgeltfortzahlung ab und kürzte die Anwesenheitsprämie, da er Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung hatte, auch aufgrund früherer Krankmeldungen im Zusammenhang mit Urlaub.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine ausländische ärztliche Bescheinigung attestiert wird, deren Beweiswert der Arbeitgeber erschüttert hat. Zudem wurde die Anwesenheitsprämie und ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für eine angebliche Diskriminierung gerichtlich geprüft.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht sah den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert an, insbesondere wegen des gehäuften Zusammentreffens von Urlaub und Krankheit, mangelnder Schlüssigkeit der Atteste und der ungewöhnlichen Dauer der Krankschreibung ohne weitere Nachweise. Der Kläger konnte die so entstandenen Zweifel nicht ausräumen. Ein Anspruch auf die Anwesenheitsprämie bestand nicht, da die entsprechende Betriebsvereinbarung individualvertraglich gültig war und der Kläger unentschuldigt fehlte. Ein AGG-Anspruch wurde weder dem Grunde nach erkannt noch war er fristgerecht geltend gemacht worden.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Krankheit im Urlaub: Wenn der Chef dem ausländischen Attest nicht glaubt

Jeder kennt die Situation: Man ist krank und kann nicht zur Arbeit gehen….


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