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Auskunfts- und Entschädigungsansprüche nach DSGVO

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Eine typische Jobabsage entwickelte sich für einen Bewerber zu einem aufsehenerregenden Fall, als er nicht lockerließ und sein Recht auf Datenauskunft einforderte. Doch die Reaktion des Unternehmens führte den Streit vor Gericht und warf eine zentrale Frage zur Verarbeitung persönlicher Daten auf. Das Arbeitsgericht Mainz verdonnerte die Firma nun zu einer überraschend hohen Geldstrafe – nicht, weil der Bewerber zu Unrecht abgelehnt wurde. Vielmehr wurde die unzureichende Erfüllung der Datenschutzpflichten zum teuren Verhängnis für den Arbeitgeber. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Ca 1474/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG Mainz
  • Datum: 08.04.2024
  • Aktenzeichen: 8 Ca 1474/23
  • Verfahrensart: Urteil
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht (DSGVO), Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Bewerber, der nach einer Stellenabsage Auskunft über den Absagegrund, eine Datenkopie und Schadensersatz für eine aus seiner Sicht unvollständige oder verspätete Auskunft forderte.
  • Beklagte: Die Arbeitgeberin, bei der sich der Kläger beworben hatte und die die geforderten Auskünfte und Datenkopien nicht oder nur teilweise erteilte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Bewerber erhielt nach einer Stellenabsage keine ausreichende Auskunft über den Absagegrund und seine gespeicherten Daten vom potenziellen Arbeitgeber. Er verlangte daraufhin die Auskunft und eine Entschädigung wegen unvollständiger oder verspäteter Erfüllung datenschutzrechtlicher Auskunftsansprüche.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob ein Bewerber nach einer Absage Anspruch auf Auskunft über den Absagegrund sowie eine vollständige Datenkopie hat und ob ihm bei verspäteter oder unvollständiger Auskunft ein immaterieller Schadensersatz nach der DSGVO zusteht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
  • Begründung: Die Kammer sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch für die verspätete oder nicht erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu, da ein Verstoß gegen die DSGVO unabhängig von einem hohen „Leidensdruck“ zu sanktionieren sei, auch um eine präventive Wirkung zu erzielen. Hingegen wurde der Anspruch auf Auskunft über den Absagegrund abgewiesen, da dieser keine personenbezogenen Daten darstellt. Auch der Anspruch auf eine Datenkopie wurde abgewiesen, da dieser bereits erfüllt war oder rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde.
  • Folgen: Der Kläger erhielt eine Entschädigung für den Verstoß gegen seine Auskunftsrechte nach der DSGVO. Er bekam jedoch keine Auskunft über den genauen Absagegrund und keine zusätzliche Datenkopie. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der präventiven Wirkung von Schadensersatzansprüchen im Datenschutzrecht.

Der Fall vor Gericht


Eine Bewerbung, eine Absage und die Frage nach dem „Warum“

Jeder, der sich schon einmal auf eine Stelle beworben hat, kennt das Gefühl: Nach wochenlangem Warten kommt eine E-Mail mit einer Absage. Oft bleibt dabei die Frage offen, woran es gelegen hat. Genau diese Situation führte zu einem bemerkenswerten Urteil des Arbeitsgerichts Mainz. Ein abgelehnter Bewerber wollte es genau wissen und zog vor Gericht, weil er sich in seinen Rechten auf Datenschutz verletzt sah….


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