Die Frage, wie wir im digitalen Zeitalter rechtlich korrekt mit Behörden kommunizieren, ist brisanter denn je. Ein 88-jähriger Mann wollte seinen Strafbefehl nach einem Parkplatzrempler per E-Mail anfechten, indem er seinen unterschriebenen Einspruch einscannte. Doch das Gericht wies sein digitales Rechtsmittel als unzulässig zurück und pochte auf strenge Formvorschriften. Ein Landgericht musste nun klären, ob ein ausgedruckter Scan tatsächlich nicht genügt, um vor dem Gesetz Gehör zu finden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 Qs 46/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Potsdam
- Datum: 13.02.2025
- Aktenzeichen: 25 Qs 46/24
- Verfahrensart: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Beschwerdeführer, ein 88-jähriger Mann, der per Strafbefehl verurteilt wurde und dessen Einspruch sowie die anschließende Beschwerde Gegenstand des Verfahrens waren.
- Beklagte: Das Amtsgericht Luckenwalde, dessen Entscheidung zur Unzulässigkeit des Einspruchs im Zentrum der Überprüfung stand.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein 88-jähriger Mann wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort per Strafbefehl verurteilt. Er legte Einspruch gegen diesen Strafbefehl per E-Mail mit einem unterschriebenen PDF-Dokument ein. Das Amtsgericht erklärte seinen Einspruch wegen Formmängeln für unzulässig, woraufhin der Mann sofortige Beschwerde einlegte.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob ein Einspruch, der als unterschriebenes, eingescanntes PDF-Dokument per einfacher E-Mail gesendet und dann ausgedruckt wird, die gesetzliche Schriftform erfüllt. Zudem musste das Gericht den Willen des Beschwerdeführers bei später scheinbar widersprüchlichen Anträgen auslegen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es stellte fest, dass der Einspruch des Beschwerdeführers fristgerecht und formwirksam eingelegt wurde und somit zulässig war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
- Begründung: Die Richter legten den späteren Antrag des Beschwerdeführers so aus, dass er sein ursprüngliches Anliegen (Aufhebung des Fahrverbots durch Einspruch) weiterhin verfolgen wollte. Sie entschieden, dass der per E-Mail als unterschriebenes PDF-Dokument eingereichte Einspruch die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform erfüllte, da er ausgedruckt und zur Akte genommen wurde und die Urheberschaft klar war.
- Folgen: Durch die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung ist der ursprüngliche Strafbefehl nicht mehr rechtskräftig. Der Fall muss nun durch das Amtsgericht in der Sache des Einspruchs weiterverhandelt werden.
Der Fall vor Gericht
Einspruch per E-Mail: Reicht ein ausgedruckter Scan für das Gericht?
Jeder kennt die Situation: Ein offizieller Brief flattert ins Haus, vielleicht ein Bußgeldbescheid oder eine andere unangenehme Mitteilung von einer Behörde. Man ist anderer Meinung und möchte widersprechen. Doch wie macht man das im digitalen Zeitalter richtig? Reicht eine schnelle E-Mail? Oder muss es der klassische Brief mit Marke sein? Eine Gerichtsentscheidung hat nun für einen sehr speziellen, aber immer häufiger vorkommenden Fall Klarheit geschaffen: Was passiert, wenn man seinen Einspruch als unterschriebenes Dokument einscannt und per normaler E-Mail an das Gericht schickt?…