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Vertraglich vereinbarter Unterhaltsanspruch über nachehelichen Unterhalt

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Fast jeder kennt die Regel: Eine neue Liebe kann den Unterhalt des Ex-Partners beenden. Doch was, wenn ein Paar in einem detaillierten Vertrag ganz eigene Regeln für die Zeit nach der Ehe aufgestellt hat? Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste klären, ob in solchen Fällen das allgemeine Gesetz zählt oder allein das, was einst notariell besiegelt wurde. Ein Urteil, das die bindende Kraft individueller Vereinbarungen eindrucksvoll unterstreicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 UF 130/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 18.01.2024
  • Aktenzeichen: 2 UF 130/23
  • Verfahrensart: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Nacheheliches Unterhaltsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die unterhaltsberechtigte Antragstellerin.
  • Beklagte: Der unterhaltspflichtige Antragsgegner im Beschwerdeverfahren.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Antragsgegner war durch eine notarvertragliche Trennungsvereinbarung zur Zahlung von Unterhalt an die Antragstellerin verpflichtet. Nachdem die Antragstellerin eine langjährige Lebensgemeinschaft eingegangen war, stellte der Antragsgegner seine Zahlungsverpflichtung in Frage.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die gesetzlichen Beschränkungs- und Versagungstatbestände des nachehelichen Unterhaltsrechts, insbesondere wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Partei, auf eine rein vertraglich vereinbarte und vom gesetzlichen Anspruch losgelöste Unterhaltspflicht angewendet werden können.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde des Antragsgegners hatte keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsgegner ist weiterhin verpflichtet, Unterhalt nach der notarvertraglichen Trennungsvereinbarung zu zahlen. Die gesetzlichen Beschränkungs- und Versagungstatbestände finden auf diesen vertraglichen Anspruch keine Anwendung.
  • Begründung: Die Unterhaltsverpflichtung wurde als rein vertragliche, selbständige Vereinbarung (Novation) geschaffen, die das gesetzliche Unterhaltssystem ersetzt. Daher sind die gesetzlichen Regelungen zur Beschränkung oder Versagung von Unterhalt auf diesen vertraglichen Anspruch grundsätzlich nicht anwendbar. Der Wortlaut und die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarung zeigten, dass eine Abweichung von den gesetzlichen Prinzipien gewollt war.

Der Fall vor Gericht


Vertrag ist Vertrag: Warum eine neue Beziehung den Unterhalt nicht immer beendet

Fast jeder kennt die Grundregel nach einer Scheidung: Wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner eine neue, feste Beziehung eingeht, kann der Anspruch auf Unterhalt gekürzt werden oder sogar ganz entfallen. Doch was passiert, wenn ein Paar in einem privaten Vertrag ganz eigene Regeln für die Zeit nach der Ehe aufgestellt hat? Gilt dann immer noch das Gesetz oder zählt allein das, was die beiden damals unterschrieben haben? Genau mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken beschäftigen. Der Fall drehte sich um ein geschiedenes Ehepaar, das eine finanziell weitreichende und sehr individuelle Vereinbarung getroffen hatte. Jahre später wollte der Ex-Mann die Zahlungen einstellen, weil seine Ex-Frau längst in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft lebte.

Der Weg vor Gericht: Ein Ehevertrag, eine Trennungsvereinbarung und eine neue Liebe

Die Geschichte der finanziellen Absprachen dieses Paares war komplex….


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