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Verkehrsunfall – Abrechnung auf Totalschadenbasis nach Zweitunfall

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Jeder Autofahrer kennt die Tücke: Das eigene Auto hat einen unreparierten Vorschaden an der Karosserie. Doch was, wenn genau diese bereits lädierte Stelle bei einem neuen Unfall so stark getroffen wird, dass aus dem kosmetischen Makel plötzlich ein technischer Defekt oder gar ein Totalschaden wird? Muss der Verursacher des zweiten Crashs dann überhaupt noch haften, wenn der Wagen an der gleichen Stelle quasi zweimal kaputtging? Diese komplexe Frage nach dem wahren Wertverlust musste jüngst die Justiz beantworten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 94/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Ellwangen
  • Datum: 14.05.2025
  • Aktenzeichen: 1 S 94/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Eigentümer eines Audi A4, der nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz forderte.
  • Beklagte: Die Fahrerin des unfallverursachenden VW Golf, dessen Halter und die zugehörige Haftpflichtversicherung.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Am 15.11.2022 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers durch Missachtung der Vorfahrt von einem VW Golf beschädigt wurde. Das klägerische Fahrzeug hatte bereits im Jahr 2020 einen ähnlichen Vorschaden erlitten, für den der Kläger bereits Schadensersatz erhalten hatte. Nach dem zweiten Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers verkauft.
  • Kern des Rechtsstreits: Hauptstreitpunkte waren die Bemessung des Sachschadens an einem bereits vorgeschädigten Fahrzeug, insbesondere ob eine frühere, eventuell zu hohe Versicherungszahlung angerechnet werden muss und ob das Verschweigen von Vorschäden den Schadensersatzanspruch beeinflusst.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Ellwangen wies die Berufung der Beklagten in der Hauptsache zurück. Es änderte lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung ab, wonach der Kläger 64 % und die Beklagten 36 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte den Schadensersatzanspruch des Klägers, da durch den Zweitunfall ein neuer, bezifferbarer Schaden am Fahrzeug entstanden sei. Eine frühere Überzahlung durch eine andere Versicherung sei nicht auf den aktuellen Schadensersatzanspruch anzurechnen, da kein Zusammenhang bestehe. Auch das Verschweigen von Altschäden führe nicht zum Verlust des Anspruchs, da dies den Prinzipien des deutschen Zivilrechts widerspreche.

Der Fall vor Gericht


Ein vertrauter Ärger: Erneuter Unfall trifft bereits beschädigtes Auto

Jeder Autofahrer kennt die Sorge vor einem Kratzer oder einer Delle. Manchmal lässt man einen kleineren Schaden aus Zeit- oder Kostengründen unrepariert. Doch was passiert, wenn genau an dieser Stelle ein zweiter, schlimmerer Unfall geschieht? Ist der neue Schaden überhaupt noch ersatzfähig? Muss der Unfallverursacher für einen Schaden aufkommen, der einen Bereich betrifft, der ohnehin schon beschädigt war? Mit genau dieser komplexen Frage musste sich das Landgericht Ellwangen in einem Urteil auseinandersetzen.

Der Zusammenstoß und die komplizierte Vorgeschichte

Im November 2022 kam es zu einem Verkehrsunfall. Die Tochter des Fahrzeughalters war mit dessen Audi A4 unterwegs, als ihr an einer Kreuzung die Vorfahrt genommen wurde. Eine Fahrerin eines VW Golf missachtete das Vorfahrtsrecht, und es kam zur Kollision….


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