Eine traditionsreiche Matratzenfabrik schließt ihre Tore, doch kaum ist der letzte Mitarbeiter gegangen, nimmt ein neues Unternehmen den Betrieb in denselben Hallen auf. Für einen langjährigen Versandleiter war klar: Das ist kein Neuanfang, sondern ein klassischer Betriebsübergang, der seinen alten Job beim neuen Chef sichert. Das Arbeitsgericht Detmold hatte nun zu entscheiden, ob der Arbeitsvertrag des Mannes tatsächlich automatisch auf den neuen Inhaber überging. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 612/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Detmold
- Datum: 05.01.2020
- Aktenzeichen: 3 Ca 612/19
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht (insbesondere Betriebsübergang nach § 613a BGB, Kündigungsschutzgesetz)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der ehemalige Versandleiter der A GmbH, der die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung forderte.
- Beklagte: Das Unternehmen, das die Räumlichkeiten und Betriebsmittel der A GmbH übernommen hat und gegen das ein Anspruch auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses sowie Kündigungsschutz geltend gemacht wurde.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger war Versandleiter bei der A GmbH, die sein Arbeitsverhältnis wegen angekündigter Betriebsstilllegung kündigte. Später nahm die Beklagte die Produktion in denselben Räumlichkeiten der A GmbH unter Nutzung ihrer Betriebsmittel wieder auf und erfüllte Aufträge ehemaliger Kunden.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob ein Betriebsübergang der A GmbH auf die Beklagte stattgefunden hat und ob die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung des Klägers rechtlich wirksam war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 01.08.2019 zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen. Zudem wurde festgestellt, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Begründung: Das Gericht bejahte einen Betriebsübergang, da die Beklagte die wirtschaftliche Einheit der A GmbH unter Wahrung ihrer Identität fortführte, insbesondere durch die Übernahme von Räumlichkeiten, Maschinen und Kundenverpflichtungen. Die Betriebsbedingte Kündigung des Klägers war nicht sozial gerechtfertigt, da die Beklagte keine konkrete Unternehmerische Entscheidung nachweisen konnte, die den Wegfall des Arbeitsplatzes dauerhaft begründet hätte.
Der Fall vor Gericht
Ein neuer Chef im alten Betrieb: Was passiert mit den Mitarbeitern?
Jeder kennt es aus seiner Stadt oder Nachbarschaft: Eine Fabrik, die seit Jahrzehnten produziert, schließt ihre Tore. Kurz darauf zieht ein neues Unternehmen in dieselben Hallen, stellt ähnliche Produkte her und die Lichter gehen wieder an. Viele fragen sich dann: Was ist mit den Leuten passiert, die dort gearbeitet haben? Müssen sie sich einfach einen neuen Job suchen, oder haben sie vielleicht einen Anspruch darauf, bei der neuen Firma weiterzuarbeiten? Genau diese Frage musste das Arbeitsgericht Detmold in einem sehr konkreten Fall klären. Ein langjähriger Versandleiter hatte von seinem alten Arbeitgeber, der A GmbH, eine Kündigung erhalten. Der Grund: Das Unternehmen wollte seinen Betrieb vollständig stilllegen. Der Mann war seit 1986 dort beschäftigt und hatte sich über die Jahre hochgearbeitet….