Was wie ein routinierter Wohnungskauf begann, endete mit einem Schock beim Grundbuchamt: Die ersehnte Eintragung scheiterte an einer unscheinbaren Hürde. Denn der Verkauf hing von der Zustimmung des Hausverwalters ab – doch ausgerechnet dessen Identität und Befugnis konnte nicht formgerecht belegt werden. Ein scheinbar banaler Fehler, der den Traum vom Eigentum platzen ließ. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 126/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Zweibrücken
- Datum: 15.02.2022
- Aktenzeichen: 3 W 126/21
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Verkäuferin und der Käufer einer Eigentumswohnung, die die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragten und deren Beschwerde abgewiesen wurde.
- Beklagte: Das Grundbuchamt, das die Eintragung der Eigentumsumschreibung abgelehnt hatte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Eigentumswohnung wurde verkauft, und der Käufer beantragte die Umschreibung im Grundbuch. Da der Verkauf der Zustimmung des WEG-Verwalters bedurfte, reichte der Käufer die Zustimmung ein. Das Grundbuchamt wies den Antrag jedoch zurück, da es den Nachweis der ordnungsgemäßen Bestellung und der Vertretungsmacht des Verwalters als unzureichend ansah.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Eintragung einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen kann, wenn die erforderliche Verwalterzustimmung vorliegt, der Nachweis der Bestellung des Verwalters und seiner Vertretungsmacht jedoch nicht in der für das Grundbuchverfahren gesetzlich vorgeschriebenen Form erbracht wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die von den Kaufvertragsparteien eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts wurde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
- Begründung: Die gerichtliche Begründung besagt, dass die Zustimmung des WEG-Verwalters nicht wirksam nachgewiesen wurde. Es fehlte an der vollständigen öffentlichen Beglaubigung der Niederschrift über die Verwalterbestellung und am ausreichenden Nachweis der Umfirmierung des Verwalters sowie der alleinigen Vertretungsmacht der Person, die die Zustimmungserklärung unterzeichnet hatte.
- Folgen: Die Eigentumsumschreibung der Wohnung im Grundbuch konnte nicht vorgenommen werden. Die beantragte Eintragung wird erst erfolgen können, wenn die erforderliche Verwalterzustimmung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist.
Der Fall vor Gericht
Ein alltäglicher Wohnungskauf mit einem versteckten Haken
Der Kauf einer Eigentumswohnung ist für die meisten Menschen ein großer Schritt. Man unterschreibt einen Vertrag beim Notar, überweist den Kaufpreis und wartet dann darauf, als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden. Das Grundbuch ist das offizielle Verzeichnis, das beweist, wem eine Immobilie gehört. Normalerweise ist diese Eintragung ein reiner Formalakt. Doch was passiert, wenn in den Regeln der Wohnungseigentümergemeinschaft eine besondere Klausel versteckt ist? In manchen Gebäuden ist nämlich festgelegt, dass ein Wohnungsverkauf nur dann gültig ist, wenn der Verwalter des Hauses zustimmt. Genau eine solche Regel wurde in diesem Fall zum entscheidenden Hindernis.
Der Weg zum Gericht: Warum der Kauf im Grundbuch stecken blieb
Am 16. September 2020 wurde der Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung notariell beurkundet….