Die Pandemie brachte Kurzarbeit und damit die Frage, was mit dem Urlaubsanspruch geschieht. Ein Mechatroniker klagte, weil sein Ex-Arbeitgeber ihm unzählige freie Tage wegen angeblicher Kurzarbeit streichen wollte. Nun musste ein Gericht grundsätzlich entscheiden, ob die dahinterstehende Vereinbarung überhaupt gültig war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 387/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Emden
- Datum: 07.05.2024
- Aktenzeichen: 2 Ca 387/22
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Mechatroniker, der die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub forderte.
- Beklagte: Der ehemalige Arbeitgeber, der die Klage auf Urlaubsabgeltung abweisen lassen wollte und die Rechtmäßigkeit der Kurzarbeit sowie der Urlaubskürzung verteidigte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein ehemaliger Mechatroniker forderte von seinem früheren Arbeitgeber die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs für die Jahre 2020 bis 2022. Er war ab Mai 2020 durchgehend krankgeschrieben und das Arbeitsverhältnis endete im März 2022.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob eine vom Arbeitgeber vorformulierte Kurzarbeitsvereinbarung wirksam war und ob dadurch der Urlaubsanspruch des krankgeschriebenen Arbeitnehmers gekürzt werden konnte. Zudem ging es darum, ob der Arbeitgeber auf den Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen musste.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte den ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung von 6.600,96 EUR brutto an den ehemaligen Arbeitnehmer als Urlaubsabgeltung, abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht begründete den Anspruch mit der Unwirksamkeit der Kurzarbeitsvereinbarung des Arbeitgebers. Diese war zu unbestimmt, da sie keine feste Dauer oder Ankündigungsfristen enthielt. Daher konnten die Urlaubsansprüche nicht wegen Kurzarbeit gekürzt werden. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs trat zudem nicht ein, da der Arbeitgeber seine Hinweispflichten nicht erfüllt hatte.
- Folgen: Die Beklagte muss dem Kläger die nicht genommenen Urlaubstage in Höhe von 6.600,96 EUR brutto abgelten. Dies ist die Folge der unwirksamen Kurzarbeitsvereinbarung und der Nichterfüllung der Hinweispflichten des Arbeitgebers.
Der Fall vor Gericht
Streit um Urlaubstage: Wenn die Kurzarbeits-Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam ist
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben während der Corona-Pandemie das Instrument der Kurzarbeit kennengelernt. Fällt in einem Unternehmen plötzlich die Arbeit weg, kann der Staat einspringen und einen Teil des Lohns ersetzen, während die Arbeitszeit reduziert wird. Doch was passiert in dieser Zeit mit dem Urlaubsanspruch? Kann der Arbeitgeber die Urlaubstage einfach kürzen, weil weniger gearbeitet wurde? Und was, wenn die Vereinbarung zur Kurzarbeit selbst rechtliche Mängel aufweist? Genau mit diesen Fragen musste sich das Arbeitsgericht Emden in einem Fall befassen, bei dem es um die Auszahlung nicht genommener Urlaubstage ging.
Der Weg vor das Gericht: Ein Mechatroniker fordert sein Urlaubsgeld
Ein Mechatroniker, nennen wir ihn Herr M., war mehrere Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt. Zum 31. März 2022 kündigte er selbst und beendete das Arbeitsverhältnis. Das Problem: Seit Mai 2020 war Herr M. durchgehend krankgeschrieben und konnte daher nicht arbeiten….