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BGH Urteil zur Waschstraße Haftung: Wann Kunden für Schäden selbst haften

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Die Fahrt durch die Waschanlage gehört für Millionen Autofahrer zum Alltag – doch was, wenn aus dieser glänzenden Routine plötzlich ein teurer Albtraum wird? Ein zerkratzter Lack, ein abgerissener Tankdeckel: Wer trägt die Verantwortung für solche Schäden? Diese scheinbar klare Frage führte zu einem erbitterten Rechtsstreit, der den Bundesgerichtshof nun zu einer überraschenden Klärung zwang.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • BGH-Urteil: Kunden haften für Waschstraßen-Schäden, die auf fahrzeugspezifische Schwachstellen zurückzuführen sind, sofern der Betreiber ausreichend warnte.
  • Betreiber sind nur bei nachweislicher, schuldhafter Pflichtverletzung der Anlage haftbar, nicht automatisch für jeden Schaden.
  • Allgemeine Hinweise wie „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein“ gelten als ausreichend; spezifische Modellwarnungen sind nicht erforderlich.
  • Kunden tragen die Eigenverantwortung: Das Fahrzeug vor Einfahrt prüfen und bei bekannten Schwachstellen die Nutzung vermeiden.
  • Die Haftung hängt davon ab, ob der Schaden von der Anlage (z.B. bei intakten Serienteilen) oder einer Eigenheit des Fahrzeugs ausging.
  • Praxistipp: Vor jeder Wäsche lose Teile (z.B. Tankklappe) prüfen und bei Unsicherheit (Spezialfahrzeuge) SB-Waschboxen nutzen.
  • Bei Schaden sofort vor Ort umfassend dokumentieren (Fotos, Zeugen).

BGH-Urteil zu Waschstraßen: Wann Kunden für Schäden selbst haften

Für den Halter eines BMW X3 begann es als Routine und endete mit einem Ärgernis und einem Schaden von über 1.500 Euro. An einem Septembernachmittag fuhr der Kläger, wie wir ihn nennen werden, in eine Autowaschanlage in Bonn, um seinem Fahrzeug eine Reinigung zu gönnen. Als der Wagen am Ende der vollautomatisierten Waschstraße wieder zum Vorschein kam, bot sich ein unschönes Bild: Der Tankdeckel war abgerissen und der Kotflügel darunter zerkratzt. Für den Kläger war der Fall klar: Die Waschanlage muss den Schaden verursacht haben, also muss die Betreiberin dafür aufkommen. Er forderte 1.502,86 € für die Reparatur. Doch was auf den ersten Blick wie ein klarer Fall von Betreiberhaftung aussah, entwickelte sich zu einem Rechtsstreit, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands oberstes Zivilgericht, führte. Die entscheidende Frage, die die Richter in Karlsruhe klären mussten, betrifft Millionen von Autofahrern in Deutschland: Wo genau endet die Verantwortung des Waschanlagenbetreibers und wo beginnt die Eigenverantwortung des Kunden? Die Antwort des BGH in seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. VII ZR 157/24) ist eine präzise Grenzziehung, die für jeden, der sein Auto maschinell waschen lässt, von großer Bedeutung ist.

Vom Amtsgericht zum BGH: Ein Fall mit zwei gegensätzlichen Urteilen

Der Weg des Klägers durch die Gerichtsinstanzen glich einer Achterbahnfahrt und zeigt, wie uneins sich Juristen in dieser alltäglichen Frage sein können. Diese Unsicherheit war genau der Grund, warum der BGH ein Machtwort sprechen musste.

Die erste Instanz: Ein Sieg für den Autofahrer

Zunächst schien für den Kläger alles nach Plan zu laufen. Das Amtsgericht Bonn verurteilte die Betreiberin der Waschanlage antragsgemäß zur Zahlung des Schadensersatzes. Die Richter der ersten Instanz sahen die Verantwortung offenbar primär bei der Betreiberin. Sie ging vermutlich davon aus, dass, wer eine potenziell gefährliche Anlage betreibt, auch für die Schäden haften muss, die durch sie entstehen. Für den Kläger war dies die Bestätigung seiner Auffassung….


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