Eine vermeintliche Urkundenfälschung ließ eine Angeklagte wiederholt Gerichtstermine schwänzen – doch dann kam es zu einer skurrilen Situation im Gerichtssaal. Ihr Anwalt war zwar anwesend, erklärte sich aber als nicht verteidigungsbereit. Plötzlich stand die entscheidende Frage im Raum, ob die knappe Frist für eine Berufung in dieser Konstellation überhaupt beginnen konnte. Das Oberlandesgericht Celle liefert nun eine überraschende Antwort auf die wahre Bedeutung von „Anwesenheit“ vor Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ws 334/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Celle
- Datum: 11.02.2025
- Aktenzeichen: 2 Ws 334/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Angeklagte, die ursprünglich wegen Urkundenfälschung beschuldigt wurde und deren Einspruch gegen einen Strafbefehl vom Amtsgericht verworfen und deren Berufung vom Landgericht als unzulässig abgewiesen wurde.
- Beklagte: Die Generalstaatsanwaltschaft, die im Beschwerdeverfahren beantragte, die sofortige Beschwerde der Angeklagten zu verwerfen.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Angeklagte wurde der Urkundenfälschung beschuldigt, da sie ein gefälschtes Attest vorgelegt haben soll. Sie erschien nicht zu Hauptverhandlungsterminen vor dem Amtsgericht, woraufhin ihr Einspruch gegen einen Strafbefehl verworfen wurde. Ihr anwesender Verteidiger erklärte, sie mangels Absprache nicht vertreten zu können.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, wann die Frist für die Einlegung einer Berufung gegen ein Urteil beginnt, wenn der Angeklagte nicht erscheint, aber sein Verteidiger im Gerichtssaal anwesend ist, jedoch erklärt, den Angeklagten nicht vertreten zu können.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht Celle hob den Beschluss des Landgerichts Lüneburg auf, der die Berufung der Angeklagten als unzulässig verworfen hatte. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen.
- Begründung: Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Berufungsfrist nicht bereits mit der Urteilsverkündung begann. Obwohl der Verteidiger der Angeklagten anwesend war, fehlte ihm die erforderliche Verteidigungsbereitschaft, da er erklärte, seine Mandantin mangels Absprache nicht vertreten zu können. In solchen Fällen beginnt die Frist erst mit der Zustellung des Urteils an den Verteidiger.
- Folgen: Das Landgericht muss die Berufung der Angeklagten nun inhaltlich erneut prüfen, da die vorherige Abweisung wegen Verspätung aufgehoben wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Der Fall vor Gericht
Ein verpasster Gerichtstermin und die Tücken der Fristberechnung
Jeder, der schon einmal Post von einem Gericht bekommen hat, kennt das Gefühl: Ein offizieller Brief mit einem festgesetzten Termin sorgt oft für Unbehagen. Was passiert, wenn man an diesem Tag krank ist oder aus anderen Gründen nicht erscheinen kann? Man könnte meinen, es reiche aus, einen Anwalt zu beauftragen, der die Vertretung übernimmt. Doch ein Fall vor dem Oberlandesgericht Celle zeigt, dass die Situation komplizierter sein kann, besonders wenn es um die Frage geht, wann wichtige Fristen zu laufen beginnen. Die Geschichte beginnt mit einem Vorwurf der Urkundenfälschung. Einer Frau, nennen wir sie Frau A….