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Erfüllung titulierter Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten durch Erben

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Ein klassischer Erbschaftsstreit um den Pflichtteil nahm eine überraschende Wendung: Plötzlich ging es nicht mehr um das Vermögen selbst. Vielmehr musste ein Gericht klären, wer die Kosten für einen rechtlichen Schritt tragen muss, der sich als überflüssig erwies. Im Zentrum stand dabei die geforderte Auskunft zu einer Lebensversicherung – und die Frage, welche Informationen tatsächlich geschuldet sind. Am Ende blieb eine Partei auf den zusätzlichen Prozesskosten sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 84/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 31.01.2025
  • Aktenzeichen: 5 W 84/24
  • Verfahrensart: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Pflichtteilsberechtigte, die von der Erbin Auskunft und Zahlung forderte und später Zwangsmittel zur Erzwingung weiterer Auskünfte beantragte.
  • Beklagte: Die Erbin, die zur Auskunft über lebzeitige Zuwendungen verpflichtet war und später die Kostenauferlegung durch das Landgericht anfocht.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Pflichtteilsberechtigte forderte von der Erbin Auskunft über lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin, insbesondere Lebensversicherungsverträge. Obwohl die Erbin Auskunft erteilte, hielt die Pflichtteilsberechtigte diese für unvollständig und beantragte zur Erzwingung weiterer Details Zwangsmittel. Dies geschah kurz vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem über den Zahlungsanspruch entschieden wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die genaue Abgrenzung des pflichtteilsrechtlichen Auskunftsanspruchs von einem separaten Anspruch auf Wertermittlung, insbesondere bei Lebensversicherungen zugunsten Dritter. Eine weitere zentrale Frage war, wer die Kosten für ein eingeleitetes Zwangsvollstreckungsverfahren zu tragen hat, das sich später als erledigt erwies.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht änderte den Beschluss des Landgerichts ab. Es entschied, dass die Kosten des für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Pflichtteilsberechtigten zu tragen sind.
  • Begründung: Der Zwangsmittelantrag hätte abgewiesen werden müssen, da die Erbin den titulierten Auskunftsanspruch bereits erfüllt hatte. Die zusätzlich geforderten Informationen fielen unter den Wertermittlungsanspruch, für den kein Vollstreckungstitel vorlag. Zudem gab es für die Antragstellung keinen vernünftigen Anlass, da die Entscheidung im Hauptsacheverfahren kurz bevorstand.
  • Folgen: Die Pflichtteilsberechtigte muss die Kosten für das unnötig eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren und das nachfolgende Beschwerdeverfahren tragen. Das Urteil präzisiert die Trennung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen im Pflichtteilsrecht.

Der Fall vor Gericht


Ein folgenreicher Streit um die Kosten eines unnötigen Verfahrens

Jeder, der schon einmal mit einem Erbfall zu tun hatte, kennt die potenziellen Konflikte. Besonders heikel wird es, wenn nahe Angehörige im Testament nicht bedacht werden. Ihnen steht oft ein sogenannter Pflichtteil zu, ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe. Doch um diesen Anteil berechnen zu können, braucht der Pflichtteilsberechtigte eine entscheidende Sache: vollständige Informationen darüber, was der Verstorbene überhaupt besessen hat. Genau hier beginnt oft der Streit, der in dem folgenden Fall eine unerwartete Wendung nahm….


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