Ein jahrzehntealtes Erbbaurecht führte jüngst vor Gericht: Die Eigentümer eines Grundstücks verlangten die Reparatur eines Gebäudes, das darauf steht. Doch die Erbbauberechtigten, die das Bauwerk besitzen, weigerten sich. Die zentrale Frage, die nun ein Gericht klären musste: Gilt eine Instandhaltungspflicht wirklich ewig oder kann sie verjähren? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 38/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 25.01.2024
- Aktenzeichen: 2 U 38/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Erbbaurecht, Verjährungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude unter Erbbaurecht befindet. Sie begehrten die Beseitigung konkreter Mängel an diesem Gebäude und vertraten die Ansicht, die Ansprüche seien nicht verjährt.
- Beklagte: Die ehemalige Erbbauberechtigte, die das Gebäude auf dem Grundstück der Kläger errichtet hatte. Sie verkaufte ihr Erbbaurecht während des Verfahrens und berief sich auf die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Zwischen den Klägern als Grundstückseigentümern und der Beklagten als ehemaliger Erbbauberechtigter bestand ein Erbbaurechtsvertrag, der die Beklagte zur Instandhaltung der auf dem Grundstück errichteten Gebäude verpflichtete. Nach einem bereits abgeschlossenen Verfahren über Dachundichtigkeiten forderten die Kläger nun die Beseitigung weiterer Mängel am Flachdach und an einer Tür.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Anspruch der Kläger auf Durchführung konkreter Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude aufgrund der Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Insbesondere wurde geprüft, ob die Instandhaltungspflicht aus dem Erbbaurechtsvertrag eine unverjährbare „ständig neu entstehende Dauerverpflichtung“ darstellt oder ob sie der allgemeinen Verjährungsfrist unterliegt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Kiel wurde zurückgewiesen. Damit blieb es bei der Abweisung der Klage.
- Begründung: Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, weil die geltend gemachten Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjährt waren. Es stellte fest, dass konkrete Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, wie dem Erbbaurecht, grundsätzlich der Regelverjährung unterliegen. Eine Übertragung der Ausnahmen zur Unverjährbarkeit, wie sie im Miet- oder Wohnungseigentumsrecht gelten, sei auf das Erbbaurecht nicht möglich, da die rechtlichen Grundlagen unterschiedlich sind.
- Folgen: Die Entscheidung bekräftigt, dass spezifische Ansprüche auf Instandhaltung von Gebäuden, die auf einem Erbbaurechtsvertrag basieren, der gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen. Dies bedeutet, dass solche Ansprüche innerhalb der vorgesehenen Fristen geltend gemacht werden müssen, um durchsetzbar zu sein.
Der Fall vor Gericht
Streit um Reparaturen: Wann verjährt eine Pflicht aus einem Erbbaurechtsvertrag?
Wer kennt es nicht? Man schließt einen langfristigen Vertrag, und Jahre später stellt sich die Frage: Welche Pflichten von damals gelten heute noch? Kann eine Verpflichtung zur Instandhaltung „veralten“, auch wenn sie schriftlich vereinbart wurde? Genau mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein befassen. Es ging um ein sogenanntes Erbbaurecht….