Wer sein Vermögen zu Lebzeiten regeln möchte, setzt oft auf eine Vorsorgevollmacht. Doch als eine Bevollmächtigte ein Grundstück im Namen ihres Partners übertragen wollte, forderte das Grundbuchamt plötzlich einen überraschenden Beweis. Das Amt wollte wissen: Lebt der Vollmachtgeber überhaupt noch? Ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken landete. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 41/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 04.12.2024
- Aktenzeichen: 5 W 41/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Betreuungsrecht, Grundbuchrecht, Vertretungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Miteigentümerin des Grundstücks und Bevollmächtigte des ursprünglichen Eigentümers sowie der neue Käufer des Grundstücks. Der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, legte die Beschwerde in deren Namen ein.
- Beklagte: Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Saarbrücken.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Miteigentümer erteilte seiner Partnerin eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht, die sie auch zum Verkauf von Vermögen ermächtigte. Gestützt auf diese Vollmacht übertrug sie als Bevollmächtigte zusammen mit sich selbst als Miteigentümerin das gesamte Grundstück an einen Dritten. Das Grundbuchamt forderte daraufhin für die Eigentumsumschreibung eine Lebensbescheinigung des Vollmachtgebers.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob ein Grundbuchamt die Eintragung eines Eigentumswechsels von der Vorlage einer Lebensbescheinigung des Vollmachtgebers abhängig machen darf, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Tod vorliegen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes auf. Es wies das Grundbuchamt an, die beantragte Eintragung des Eigentumswechsels nicht aufgrund der fehlenden Lebensbescheinigung zu verweigern.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass das Grundbuchamt die Gültigkeit einer Vollmacht grundsätzlich annehmen muss, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für deren Erlöschen vorliegen. Der Umstand, dass der Vollmachtgeber die durchschnittliche Lebenserwartung erreicht hat, ist kein ausreichender Anhaltspunkt für seinen Tod. Eine Lebensbescheinigung darf daher nicht pauschal gefordert werden.
Der Fall vor Gericht
Ein alltäglicher Wunsch: Vermögen zu Lebzeiten regeln
Viele Menschen möchten wichtige Angelegenheiten für den Fall regeln, dass sie selbst nicht mehr entscheiden können. Ein verbreitetes Instrument dafür ist die Vorsorgevollmacht. Das ist ein Dokument, in dem eine Person (der sogenannte Vollmachtgeber) eine andere Person ihres Vertrauens (den Bevollmächtigten) damit beauftragt, in ihrem Namen zu handeln. Das kann finanzielle Entscheidungen, Gesundheitsfragen oder eben auch den Verkauf oder die Schenkung von Immobilien umfassen. So kann man sicherstellen, dass die eigenen Wünsche umgesetzt werden, auch wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Genau um eine solche Vorsorgevollmacht ging es in einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken landete.
Streit um Grundstücksübertragung mit einer Vorsorgevollmacht
In dem konkreten Fall waren ein Mann, den wir Herrn K. nennen, und eine Frau, die wir Frau F. nennen, gemeinsam Eigentümer eines Grundstücks. Jeder besaß die Hälfte. Im Oktober 2023 erstellte Herr K. eine Vorsorgevollmacht und setzte Frau F. als seine allgemeine Bevollmächtigte ein….