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Rechtsanwälte Kotz GbR

Architekten und Ingenieure – funktionaler Mangelbegriff – Planungsleistungen geschuldet

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Ein Ehepaar träumte vom Eigenheim, doch der Traum zerbarst an einem unerwarteten Detail: Die Deckenhöhe im Obergeschoss fiel deutlich niedriger aus als im Erdgeschoss. Was für die Bauherren ein klarer Mangel war, mündete in einen erbitterten Rechtsstreit mit dem Bauunternehmen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein musste nun entscheiden, ob die ungleiche Deckenhöhe tatsächlich einen Baumangel darstellt – oder lediglich eine unliebsame Überraschung. Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Tücken detaillierter Bauplanung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 7/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 28.08.2024
  • Aktenzeichen: 12 U 7/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Baurecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Bauunternehmen, das die Zahlung einer offenen Werklohnforderung für ein Bauvorhaben verlangte und Gegenforderungen der Bauherren bestritt.
  • Beklagte: Die Bauherren, die die Zahlung der Werklohnforderung wegen angeblicher Mängel und Gegenforderungen verweigerten, darunter den Ersatz von Sachverständigenkosten und die Behauptung unterschiedlicher Raumhöhen als Mangel.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Bauunternehmen und Bauherren schlossen einen Werkvertrag für ein Bauvorhaben. Nach Fertigstellung kam es zum Streit über die offene Werklohnforderung des Bauunternehmens und über zahlreiche von den Bauherren gerügte Mängel sowie deren Gegenforderungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die Werklohnforderung des Bauunternehmens berechtigt war, welche Mängel geltend gemacht werden konnten und ob die Bauherren Zurückbehaltungsrechte sowie den Ersatz von Sachverständigenkosten beanspruchen durften. Ein zentraler Streitpunkt war zudem, ob unterschiedliche lichte Raumhöhen zwischen Erd- und Obergeschoss einen Mangel darstellten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht änderte das Urteil der ersten Instanz teilweise ab und verurteilte die Bauherren zur Zahlung eines Werklohns Zug um Zug gegen die Beseitigung spezifischer Mängel durch das Bauunternehmen. Im Übrigen wurde die Klage des Bauunternehmens abgewiesen und das Bauunternehmen aufgrund einer Widerklage zur Behebung weiterer Mängel verpflichtet.
  • Begründung: Das Gericht begründete die teilweise Abänderung damit, dass die Bauherren die Kosten für Sachverständige zur Mängelfeststellung aufrechnen durften, da diese aufgrund der Vielzahl von Mängeln notwendig waren. Weiterhin sei die Zug-um-Zug-Verpflichtung um die Säuberung einer Versiegelung zu erweitern, da keine Vereinbarung über einen Abzug anstelle der Nachbesserung nachgewiesen werden konnte. Ein Mangel aufgrund unterschiedlicher lichter Raumhöhen wurde jedoch verneint, da keine entsprechende vertragliche Vereinbarung über gleiche lichte Höhen nachgewiesen werden konnte und die Bauherren die Pläne, die dies zeigten, durch einen ihrer Vertreter abgezeichnet hatten.
  • Folgen: Rechtlich bedeutet das Urteil, dass die Bauherren nur unter bestimmten Bedingungen zahlen müssen und das Bauunternehmen eine Vielzahl von Mängeln beseitigen muss. Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt hauptsächlich das Bauunternehmen, während die Kosten der Berufungsinstanz zwischen den Parteien geteilt werden. Eine Revision des Urteils ist nicht zugelassen, was die Entscheidung als abschließend in dieser Instanz kennzeichnet….

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