Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeugnisberichtigung – Zwangsvollstreckung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Was, wenn das hart erkämpfte Arbeitszeugnis zwar inhaltlich den Wünschen entspricht, aber vor Rechtschreib- und Formatierungsfehlern strotzt? Diese Frage beschäftigte nun ein Gericht, nachdem ein Ex-Mitarbeiter auf absolute Perfektion pochte. Denn selbst scheinbar kleine Unachtsamkeiten in einem solchen Dokument können eine verheerende Botschaft an künftige Arbeitgeber senden. Ein Fall, der zeigt, dass manchmal ein fehlendes Komma über den nächsten Karriereschritt entscheidet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 355/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Arnsberg
  • Datum: 06.12.2023
  • Aktenzeichen: 1 Ca 355/23
  • Verfahrensart: Zwangsvollstreckungsverfahren

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Arbeitnehmer (Gläubiger), der die Berichtigung seines Arbeitszeugnisses forderte.
  • Beklagte: Arbeitgeberin (Schuldnerin), die zur Zeugnisberichtigung verpflichtet war.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer (Kläger) und sein ehemaliger Arbeitgeber (Beklagte) hatten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses vorsah. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass der Arbeitgeber diese Verpflichtung durch die vorgelegten berichtigten Zeugnisse nicht erfüllt hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich zur Berichtigung eines Arbeitszeugnisses erfüllt hatte. Der Streitpunkt war, ob das überreichte Zeugnis den vereinbarten Änderungen entsprach, insbesondere hinsichtlich Formatierung und Rechtschreibung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verhängte gegen die Arbeitgeberin ein Zwangsgeld von 2.200 € und ersatzweise Zwangshaft für die Geschäftsführerin, da sie die Verpflichtung zur Zeugnisberichtigung nicht erfüllt hatte. Die Zwangsmittel sollen die Erfüllung der Berichtigung gemäß dem Vergleich erzwingen und entfallen bei Erfüllung. Die Arbeitgeberin muss die Kosten des Verfahrens tragen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Arbeitgeberin ihre Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich zur Zeugnisberichtigung nicht erfüllt hat. Das vorgelegte Zeugnis entsprach den Änderungsvorschlägen des Arbeitnehmers nicht, insbesondere im Hinblick auf Formatierung (Absatzsetzung, Blocksatz, Leerzeichen, Unterschriftenzeile) und das Vorhandensein von Rechtschreibfehlern. Rechtschreibfehler können als Zeichen mangelnder Sorgfalt und Distanzierung des Ausstellers gewertet werden.
  • Folgen: Die Arbeitgeberin muss entweder das Zwangsgeld zahlen oder die gerichtliche Anweisung zur Zeugnisberichtigung erfüllen. Bei Erfüllung der Verpflichtung entfallen die Zwangsmittel. Die Kosten des Verfahrens trägt die Arbeitgeberin.

Der Fall vor Gericht


Streit um ein Arbeitszeugnis: Wenn „fast richtig“ nicht gut genug ist

Jeder, der schon einmal den Job gewechselt hat, weiß, wie wichtig ein gutes Arbeitszeugnis ist. Es ist die Eintrittskarte für den nächsten Karriereschritt. Doch was passiert, wenn man sich mit dem ehemaligen Arbeitgeber zwar auf ein Zeugnis geeinigt hat, dieses aber voller kleiner Fehler ist? Zählen ein falsches Layout und Tippfehler wirklich, oder ist das nur kleinlich? Genau mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Arnsberg beschäftigen, als ein ehemaliger Mitarbeiter auf die korrekte Umsetzung einer gerichtlichen Einigung pochte….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv