Nach dreißig Jahren im Unternehmen gab ein Mitarbeiter seinen Handschlag für einen Aufhebungsvertrag, der sein Arbeitsverhältnis beenden sollte. Doch nur wenige Wochen später wollte er diese Unterschrift rückgängig machen, da er sich massiv unter Druck gesetzt fühlte. Ein Gericht in Bayreuth musste nun klären, welche Gültigkeit ein so getätigter Entschluss im Arbeitsleben hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 295/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Bayreuth
- Datum: 11.01.2024
- Aktenzeichen: 1 Ca 295/23
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der ehemalige Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen hatte und diesen später wegen angeblicher arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung anfechten wollte.
- Beklagte: Der Arbeitgeber, der den Aufhebungsvertrag mit dem Kläger geschlossen hatte und dessen Wirksamkeit verteidigte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein langjähriger Arbeitnehmer, der selbst Interesse an einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bekundet hatte, schloss im Dezember 2022 einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber. Dieser Vertrag enthielt einen Hinweis auf mögliche Sperrfristen beim Arbeitslosengeld. Im März 2023 focht der Arbeitnehmer den Vertrag an und begründete dies mit angeblich übermäßigem Druck, unzureichender Aufklärung und mangelnder Unterstützung.
- Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste entscheiden, ob der vom Arbeitnehmer geschlossene Aufhebungsvertrag aufgrund einer wirksamen Anfechtung – insbesondere wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung – unwirksam war und das Arbeitsverhältnis somit nicht zum vereinbarten Zeitpunkt endete.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen. Das Arbeitsgericht bestätigte die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages, und der Arbeitnehmer musste die Kosten des Verfahrens tragen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass weder eine Arglistige Täuschung noch eine Widerrechtliche Drohung durch den Arbeitgeber vorlag. Der Arbeitnehmer hatte ausreichend Gelegenheit, den Vertrag zu prüfen, und wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, sich bei der Agentur für Arbeit zu informieren. Eine weitergehende Aufklärungspflicht oder Rechtsberatung durch den Arbeitgeber bestand nicht.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete wie im Aufhebungsvertrag vereinbart am 28.02.2023, da die Anfechtung des Vertrages durch den Kläger als unwirksam angesehen wurde.
Der Fall vor Gericht
Streit um Aufhebungsvertrag: Wann ist ein Vertragsschluss unfair?
Jeder kennt das Gefühl, unter Druck eine Entscheidung treffen zu müssen. Im Arbeitsleben kann das besonders heikel werden, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorlegt – also eine Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden. Doch was passiert, wenn ein Mitarbeiter später das Gefühl hat, überrumpelt oder unfair behandelt worden zu sein? Kann er eine bereits geleistete Unterschrift einfach wieder zurücknehmen? Genau diese Frage musste das Arbeitsgericht Bayreuth in einem Fall klären, bei dem ein langjähriger Mitarbeiter seinen unterschriebenen Aufhebungsvertrag im Nachhinein für ungültig erklären wollte.
Ein langjähriger Mitarbeiter und der Wunsch nach Veränderung
Der Kläger, im Folgenden der Arbeitnehmer genannt, war seit über 30 Jahren bei seinem Unternehmen beschäftigt….