Ein Radfahrer wurde von einem Auto erfasst, doch der wahre Kampf um die Schadensregulierung begann erst danach. Muss eine Versicherung nach einem Unfall den vollen Neupreis für einen zerstörten Fahrradhelm erstatten und teure Gutachterkosten übernehmen? Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet nun, wie weit die Ersatzpflicht eines Unfallverursachers tatsächlich reicht. Dabei geht es um mehr als nur Blechschäden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1C 571/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Ansbach
- Datum: 03.11.2021
- Aktenzeichen: 1C 571/21
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger war der Radfahrer, dessen E-Bike und Fahrradhelm bei dem Unfall beschädigt wurden. Er forderte die vollständige Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, eine ergänzende Stellungnahme sowie den Fahrradhelm, ohne Abzug „neu für alt“.
- Beklagte: Die Beklagte ist die Versicherung des Unfallverursachers. Sie bestritt die Notwendigkeit und Höhe der Sachverständigenkosten, zweifelte die Qualifikation des Gutachters an und forderte einen Abzug „neu für alt“ beim Fahrradhelm. Zudem zweifelte sie die Besitzberechtigung des Klägers am Fahrrad an.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Radfahrer wurde bei einem Verkehrsunfall vom Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten erfasst, wodurch sein E-Bike und Fahrradhelm beschädigt wurden. Die Haftung der Beklagten für den Unfall war unstrittig, jedoch weigerte sie sich, die Kosten für ein Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme zum E-Bike-Schaden zu übernehmen. Der Kläger forderte die Erstattung dieser Kosten und des Helms vollständig ein.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits drehte sich um die Erstattungsfähigkeit verbliebener Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Strittig waren Kosten für ein Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme zu einem E-Bike-Schaden sowie der volle Ersatz eines beschädigten Fahrradhelms, bei dem ein Abzug „neu für alt“ eingewandt wurde. Zudem wurde die Besitzberechtigung des Klägers am Fahrrad und die Qualifikation des Sachverständigen angezweifelt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 726,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2020 sowie weitere 78,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass der Kläger alle geltend gemachten Ansprüche auf Sachverständigenkosten und Fahrradhelmersatz vollständig erstattet bekommt. Die Besitzberechtigung des Klägers für das E-Bike wurde bestätigt. Auch die Qualifikation des Sachverständigen und die Notwendigkeit des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme wurden bejaht, ebenso wie der volle Ersatz des Fahrradhelms ohne Abzug.
- Folgen: Die Beklagte muss die gesamten Gerichtskosten tragen, und das Urteil ist sofort vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Ein Unfall mit Folgen: Wer zahlt für Gutachten und Fahrradhelm?
Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert und oft kompliziert. Selbst wenn klar ist, wer die Schuld trägt, beginnt danach häufig der Streit ums Geld. Was genau muss die Versicherung des Unfallverursachers bezahlen? Reicht es, wenn sie den reinen Sachschaden ersetzt?…