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WEG – rückwirkende Änderung der Kostenverteilung

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Jahrelang zahlte eine Berliner Wohnungseigentümerin zu viel, weil die offizielle Wohnungsgröße ihrer Dachgeschosswohnung deutlich überhöht war. Eine neue Vermessung deckte die Ungleichheit auf und führte zu einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft, die Kostenverteilung anzupassen. Doch als diese Änderung auch rückwirkend für ein bereits abgelaufenes Jahr gelten sollte, zog ein anderer Eigentümer vor Gericht. Dort wurde nun geklärt, ob eine solche nachträgliche Neuberechnung zulässig ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 C 4/25 WEG | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Berlin-Mitte
  • Datum: 07.05.2025
  • Aktenzeichen: 22 C 4/25 WEG
  • Verfahrensart: Zivilverfahren (Anfechtungsklage)
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Miteigentümer von zwei Sondereigentumseinheiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er war der Auffassung, dass der Beschluss zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels formelle Mängel aufwies und die Rückwirkung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprach.
  • Beklagte: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) der betroffenen Wohnanlage. Sie beantragte die Abweisung der Klage und argumentierte, der Beschluss zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels sei zulässig und sachlich begründet, auch die Rückwirkung sei zulässig.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss, den Kostenverteilungsschlüssel für das Gemeinschaftseigentum rückwirkend ab dem 01.01.2023 zu ändern. Grundlage war eine neue Vermessung der Dachgeschosseinheit, die eine geringere Wohnfläche als ursprünglich angenommen ergab und zu einer vermeintlich ungerechten Kostenverteilung geführt hatte. Ein Miteigentümer klagte gegen diesen Beschluss.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Kern ging es darum, ob der Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für das Gemeinschaftseigentum wirksam ist. Insbesondere wurde die Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Schlüssels angezweifelt und ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht erklärte den Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für ungültig, soweit er eine Rückwirkung für den Zeitraum vor dem 01.01.2024 vorsieht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, was bedeutet, dass die Änderung des Schlüssels ab dem 01.01.2024 gültig ist. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend dem Kläger auferlegt.
  • Begründung: Das Gericht befand den Beschluss in formeller Hinsicht für ordnungsgemäß und erkannte die grundsätzliche Kompetenz der Eigentümergemeinschaft an, den Kostenverteilungsschlüssel zu ändern. Die Änderung des Schlüssels ab dem 01.01.2024 wurde als zulässig und ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend bewertet. Die Rückwirkung des Beschlusses für das bereits abgeschlossene Abrechnungsjahr 2023 wurde jedoch für ungültig erklärt, da dies dem Vertrauensschutz der Eigentümer widerspricht.
  • Folgen: Die Kosten für das Abrechnungsjahr 2023 müssen weiterhin nach dem alten Verteilungsschlüssel abgerechnet werden. Ab dem 01.01.2024 gilt jedoch der neue, angepasste Kostenverteilungsschlüssel für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu einem Großteil dem Kläger auferlegt, da er mit seinem Hauptanliegen zur Rückwirkung für 2024 unterlegen war….

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