Statt eines klassischen Mietvertrags sicherten sich die Bewohner einer Wohnung in Pankow ein dingliches Wohnungsrecht, eingetragen im Grundbuch – und zahlten dafür ein hohes monatliches Entgelt. Als die Höhe dieser Zahlung zur Debatte stand, sollte die bekannte Mietpreisbremse greifen und den Preis drücken. Doch die Richter mussten nun klären: Gilt Mieterschutz auch für ein im Grundbuch verankertes Wohnrecht, selbst wenn es wie eine Miete empfunden wird? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 5016/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Pankow
- Datum: 12.03.2025
- Aktenzeichen: 2 C 5016/24
- Verfahrensart: Zivilklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Sachenrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Partei, die im Auftrag der Nutzer einer Wohnung Auskunfts- und Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse geltend machte.
- Beklagte: Der Eigentümer der Wohnung, der den Nutzern ein Dingliches Wohnungsrecht eingeräumt hatte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin forderte Auskunft und Zahlung von zu viel gezahlten Beträgen auf Grundlage der Mietpreisbremse. Dies geschah im Auftrag von Personen, denen der Beklagte als Eigentümer ein dingliches Wohnungsrecht an einer Wohnung gegen ein monatliches Entgelt eingeräumt hatte. Die Klägerin sah darin einen Mietvertrag, der die Vorschriften der Mietpreisbremse umgehen sollte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Rechtsfrage des Verfahrens war, ob die Vorschriften der Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) auf ein entgeltliches dingliches Wohnungsrecht Anwendung finden, insbesondere ob die Bestellung eines solchen Wohnungsrechts als unzulässiges Umgehungsgeschäft eines Wohnraummietvertrages zu werten ist, um die Geltung mieterschutzrechtlicher Bestimmungen zu verhindern.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht bestätigte ein früheres Versäumnisurteil, das die Klage abgewiesen hatte. Die Klage der Klägerin auf Auskunft und Zahlung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
- Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Vorschriften der Mietpreisbremse nur auf Wohnraummietverträge Anwendung finden, nicht jedoch auf ein dingliches Wohnungsrecht. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung des Wohnungsrechts ein unzulässiges Umgehungsgeschäft darstellte, da die Klägerin dies nicht ausreichend beweisen konnte.
- Folgen: Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
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