Ein großer Möbelriese wollte sich in einem rheinland-pfälzischen Gewerbepark ansiedeln und bekam von einem kommunalen Zweckverband ein riesiges Grundstück „reserviert“ – zu einem verdächtig günstigen Preis. Diese vermeintliche Vorzugsbehandlung im Grundstücksverkauf rief einen Konkurrenten auf den Plan, der sich benachteiligt fühlte. Nun stellt sich die spannende Frage, ob die öffentliche Hand bei solchen millionenschweren Deals wirklich frei agieren darf oder strenge Regeln der Fairness gelten müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 K 1167/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: VG Düsseldorf
- Datum: 11. Februar 2025
- Aktenzeichen: 20 K 1167/24
- Verfahrensart: Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Europäisches Beihilfenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Unternehmen aus der Immobilienentwicklung, das die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags und die Verpflichtung zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens begehrte, gestützt auf unionsrechtswidrige Beihilfegewährung und die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Charakters des Rechtsverhältnisses.
- Beklagte: Ein Zweckverband, dessen Ziel die Vermarktung eines Gewerbe- und Industrieparks ist, und ein Möbelhandelsunternehmen, das die Ansiedlung eines großflächigen Betriebs auf einem Grundstück plant. Sie argumentierten, dass Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand grundsätzlich dem Privatrecht angehören.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Immobilienentwicklungsunternehmen. Ein Zweckverband hatte einem Möbelhandelsunternehmen den Erwerb eines großen Grundstücks für die Ansiedlung eines Möbeleinzelhandelsbetriebs angeboten und eine Reservierung vereinbart.
- Kern des Rechtsstreits: Die Klägerin begehrte die Feststellung der Nichtigkeit des Reservierungsvertrags über eine Kaufoption für das Grundstück sowie die Verpflichtung des Zweckverbandes zur Durchführung eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens vor dem Verkauf. Sie machte dabei eine unionsrechtswidrige Beihilfegewährung geltend. Zentral war die Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Verwaltungsrechtsweg wurde für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wurde an das Landgericht Mainz verwiesen. Die Kostenentscheidung blieb der Endentscheidung vorbehalten.
- Begründung: Das Gericht sah die Streitigkeit als bürgerlich-rechtlich an, da Grundstückskaufverträge der öffentlichen Hand grundsätzlich dem Privatrecht unterfallen. Weder die unionsrechtliche Beihilfenthematik noch die freiwillige Wahl einer öffentlichen Ausschreibung änderten an dieser privatrechtlichen Zuordnung. Es fehlten Anhaltspunkte für eine öffentlich-rechtliche Überlagerung des Rechtsverhältnisses.
- Folgen: Der Rechtsstreit wird nun vor dem Landgericht Mainz als Zivilgericht weiterverhandelt.
Der Fall vor Gericht
Streit um Grundstücksverkauf: Welches Gericht ist zuständig, wenn die öffentliche Hand verkauft?
Jeder kennt es: Eine Stadt oder Gemeinde verkauft ein Grundstück, um die Ansiedlung eines neuen Unternehmens zu fördern. Doch was passiert, wenn ein anderes Unternehmen findet, dass dieser Verkauf unfair abläuft, weil der Preis viel zu niedrig ist? Genau mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf befassen….