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Ergänzungsfragen an gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen – sofortige Beschwerde

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Ein Bauprojekt, teure Baumängel und ein Gutachten, das mehr Fragen aufwirft als beantwortet. Wann dürfen Auftraggeber auf Nachbesserung eines Sachverständigen bestehen, und wann haben sie ein Recht auf einen völlig neuen Blickwinkel? Diese knifflige Frage musste das Oberlandesgericht Köln nun klären. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 W 13/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 20.05.2025
  • Aktenzeichen: 11 W 13/25
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht (Beweisverfahren)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Antragsteller, die im ursprünglichen selbstständigen Beweisverfahren eine ergänzende Begutachtung beantragt hatten und die gegen die Ablehnung ihrer Anträge sowie die Anordnung einer Begutachtung für die Gegenseite Beschwerde einlegten.
  • Beklagte: Die Antragsgegnerin, deren Einwendungen vom Landgericht ebenfalls einer ergänzenden Begutachtung zugeführt werden sollten, was von den Antragstellern gerügt wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Antragsteller legten Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts ein, welches ihre Anträge auf eine ergänzende Begutachtung abgelehnt hatte. Sie forderten unter anderem eine Klärung von Schäden an einem Wärmedämmverbundsystem durch den bereits beauftragten Sachverständigen und ein Gutachten zu einer Solarthermie-Anlage durch einen neuen Sachverständigen. Zudem beanstandeten sie die vom Landgericht angeordnete Begutachtung von Einwendungen der Antragsgegnerin als verspätet.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale juristische Streitpunkt war die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer ergänzenden Begutachtung im selbstständigen Beweisverfahren. Dies umfasste sowohl Fragen an den bereits tätigen als auch an einen neuen Sachverständigen und die Anfechtbarkeit der Anordnung einer Beweisergänzung für die Gegenpartei.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das OLG Köln hat den Beschluss des Landgerichts teilweise abgeändert. Der Sachverständige muss die Fragen der Antragsteller zur Beschädigung des Wärmedämmverbundsystems umfassend klären. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller wurde als unzulässig verworfen.
  • Begründung: Die sofortige Beschwerde war nur teilweise zulässig und begründet. Zulässig und erfolgreich war sie hinsichtlich der Ergänzungsfragen an den bereits beauftragten Sachverständigen zur Klärung der Schäden am Wärmedämmverbundsystem. Hingegen war die Beschwerde bezüglich der Einholung eines Gutachtens von einem neuen Sachverständigen für die Solarthermie-Anlage sowie die Rüge gegen die Anordnung einer Begutachtung für die Gegenseite unzulässig, da solche richterlichen Anordnungen in diesem Verfahren nicht anfechtbar sind.

Der Fall vor Gericht


Streit um Baumängel: Wann muss ein Gutachter nachbessern?

Jeder, der schon einmal gebaut oder renoviert hat, kennt die Sorge: Ein Schaden tritt auf, und man ist auf die Einschätzung eines Experten angewiesen. Doch was passiert, wenn das Gutachten dieses Experten Fragen offenlässt? Kann man verlangen, dass der Gutachter seine Arbeit ergänzt? Und was ist, wenn man ihm gar nicht mehr vertraut und einen komplett neuen Experten fordert? Genau mit diesen Fragen musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem komplexen Fall beschäftigen. Es ging um die entscheidende Frage, wann und wie man sich gegen eine Gerichtsentscheidung über ein Sachverständigengutachten wehren kann….


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