Eine riesige Tiefgarage im Münchner Olympiadorf war marode, die Sanierung teuer. Doch in der zugehörigen Eigentümergemeinschaft entbrannte ein erbitterter Streit: Sollte die Rechnung anders verteilt werden, als es die über Jahrzehnte geltenden Regeln der Miteigentumsanteile vorsahen? Das Landgericht München I musste klären, ob eine Mehrheit die Spielregeln der Kostenverteilung für einzelne Maßnahmen nach Belieben ändern darf. Es ging um die Frage, ob Altbewährtes zugunsten eines Einzelinteresses geopfert werden kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 36 S 10132/23 WEG | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG München I
- Datum: 09.01.2025
- Aktenzeichen: 36 S 10132/23 WEG
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Teileigentümer von Garagenstellplätzen, die Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft sind. Sie fochten Beschlüsse zur Kostenverteilung einer Tiefgaragensanierung an, da diese ihrer Ansicht nach gegen Grundsätze der Gleichbehandlung verstießen und unverhältnismäßig waren.
- Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die in einer Eigentümerversammlung Beschlüsse zur Durchführung und Finanzierung einer Tiefgaragensanierung gefasst hatte. Sie verteidigte die Beschlüsse als rechtmäßig und zweckmäßig.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft plante eine umfassende Betonsanierung ihrer Tiefgarage. In einer Eigentümerversammlung wurden Beschlüsse gefasst, die eine neue Kostenverteilung für diese Sanierung sowie die dazugehörigen Sonderumlagen festlegten, abweichend vom bisherigen Schlüssel nach Miteigentumsanteilen.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Abweichung vom vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel für die Sanierung der Tiefgarage und der damit verbundenen Sonderumlagen. Zudem wurde die Gültigkeit eines Grundlagenbeschlusses zur Sanierung selbst angefochten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht erklärte die Beschlüsse zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Tiefgaragensanierung und die dazugehörigen Sonderumlagen für ungültig. Der Grundlagenbeschluss zur Durchführung der Sanierung wurde jedoch als gültig bestätigt.
- Begründung: Die Beschlüsse zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Maßstabskontinuität. Eine solche punktuelle Abweichung ohne umfassende Regelung für zukünftige Fälle wurde als unbillig angesehen. Der Grundsatzbeschluss zur Sanierung wurde als eigenständiger Beschluss gewertet, dessen Gültigkeit nicht von den ungültigen Finanzierungsbeschlüssen abhing.
- Folgen: Die Kosten für die Tiefgaragensanierung müssen nun auf Basis des ursprünglichen Kostenverteilungsschlüssels neu verteilt werden, falls keine neue, rechtmäßige Beschlussfassung erfolgt. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, was auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen hindeutet.
Der Fall vor Gericht
Streit um Tiefgaragensanierung: Wer zahlt, wenn die Regeln geändert werden?
Jeder, der eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzt, kennt die Situation: Größere Reparaturen am Gemeinschaftseigentum, wie dem Dach oder der Fassade, stehen an. Normalerweise werden die Kosten dafür unter allen Eigentümern aufgeteilt….