Ein Mieter zieht aus und hinterlässt unbezahlte Abfallgebühren – doch die Stadt fordert das Geld nicht von ihm, sondern direkt vom Vermieter. Genau dieses Szenario führte einen baden-württembergischen Wohnungseigentümer vor Gericht. Die Kernfrage war, ob die Kommune zuerst den Mieter verfolgen muss oder sich sofort an den Grundstückseigentümer wenden darf. Das Urteil beleuchtet nun die überraschende Haftung von Vermietern für Müllschulden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 1319/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: VGH Baden-Württemberg
- Datum: 23.04.2025
- Aktenzeichen: 2 S 1319/24
- Verfahrensart: Beschluss
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Kommunalabgabenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Wohnungseigentümer, der gegen seine Heranziehung zu Abfallgebühren klagt.
- Beklagte: Eine Kommune, die von dem Wohnungseigentümer unbezahlte Abfallgebühren seines früheren Mieters fordert.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer wurde von einer Kommune für unbezahlte Abfallgebühren seines ehemaligen Mieters in Anspruch genommen. Obwohl die Gebühren ursprünglich gegenüber dem Mieter festgesetzt wurden, bezahlte dieser sie nicht, woraufhin die Kommune den Eigentümer heranzog. Der Eigentümer wehrte sich dagegen und beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob eine Kommune, bei gesamtschuldnerischer Haftung von Mieter und Grundstückseigentümer für Abfallgebühren, zunächst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter ergreifen muss, bevor sie den Grundstückseigentümer in Anspruch nehmen darf.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Antrag des Wohnungseigentümers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgelehnt. Der Wohnungseigentümer muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen.
- Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag ab, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils noch eine Divergenz zu anderen Gerichtsentscheidungen vorlagen. Das Gericht stellte fest, dass die Kommune nicht verpflichtet ist, vor der Heranziehung des Eigentümers Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter zu ergreifen, da beide gesamtschuldnerisch haften und die Kommune ein weites Auswahlermessen hat.
- Folgen: Die Entscheidung ist unanfechtbar, wodurch die Haftung des Wohnungseigentümers für die Abfallgebühren endgültig bestätigt wurde. Die frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die die Klage des Eigentümers abgewiesen hatte, bleibt damit bestehen.
Der Fall vor Gericht
Müllgebühren nicht bezahlt: Muss der Vermieter immer für den Mieter einspringen?
Jeder Vermieter kennt die Sorge: Ein Mieter zieht aus und hinterlässt unbezahlte Rechnungen. Besonders ärgerlich wird es, wenn die Stadt plötzlich anklopft und Geld für nicht bezahlte Abfallgebühren fordert. Muss der Vermieter in einem solchen Fall tatsächlich für die Schulden seines ehemaligen Mieters geradestehen? Oder muss die Stadt nicht zuerst versuchen, das Geld beim eigentlichen Verursacher, dem Mieter, einzutreiben? Genau mit dieser Frage musste sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beschäftigen.
Der Weg vor Gericht: Ein Wohnungseigentümer wehrt sich
Ein Wohnungseigentümer, nennen wir ihn Herr W., vermietete eine Wohnung in einer Stadt in Baden-Württemberg….