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Schonfristzahlung – ordentliche Kündigung

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Die Angst vor der Kündigung der Wohnung bei verspäteter Mietzahlung kennt wohl jeder Mieter. Doch ein spektakuläres Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt, dass selbst eine formell korrekte Kündigung nicht immer Bestand haben muss. Es ging um die brisante Frage, ob ein Vermieter an der Räumung festhalten darf, obwohl die Mietschulden umgehend beglichen wurden. Dieser Fall beleuchtet, wann das formale Recht an seine ethischen Grenzen stößt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 307 S 40/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Hamburg
  • Datum: 13.12.2024
  • Aktenzeichen: 307 S 40/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Vermieter
  • Beklagte: Die Mieter

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mit den Mietern hilfsweise ordentlich wegen Zahlungsrückständen. Die Mieter beglichen die Rückstände kurz nach der Kündigung vollständig, obwohl sie mit einer Teilforderung nicht einverstanden waren. Das Amtsgericht hatte zuvor die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen, woraufhin dieser Berufung einlegte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob die nachträgliche Zahlung rückständiger Mieten innerhalb der sogenannten Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) nicht nur eine fristlose, sondern auch eine Ordentliche Kündigung unwirksam machen kann. Insbesondere ging es darum, ob die Geltendmachung der ordentlichen Kündigung unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers (Vermieters) wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Mietverhältnis durch die ordentliche Kündigung nicht beendet wurde und die Mieter nicht zur Räumung der Wohnung verurteilt werden. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  • Begründung: Das Landgericht entschied, dass die Schonfristzahlung eine Fristlose Kündigung unwirksam macht, aber nicht automatisch auch eine ordentliche Kündigung. Im vorliegenden Einzelfall stellte das Gericht jedoch fest, dass die Geltendmachung des Räumungsanspruchs durch den Vermieter rechtsmissbräuchlich war. Die Mieter hatten den Rückstand unverzüglich und vollständig ausgeglichen, auch einen strittigen Betrag, was ihre Bereitschaft zur Vertragserfüllung zeigte und somit ein schuldhaftes Verhalten ausschloss.
  • Folgen: Die Mieter können weiterhin in der Wohnung bleiben, da die Kündigung unwirksam ist und eine Räumung nicht erfolgen muss. Der Vermieter trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Berufungsinstanz.

Der Fall vor Gericht


Miete zu spät gezahlt – wann darf der Vermieter trotzdem kündigen?

Jeder Mieter kennt die Sorge: Was passiert, wenn die Miete einmal zu spät auf dem Konto des Vermieters landet? Das Gesetz bietet Mietern in einem solchen Fall einen gewissen Schutz. Doch was, wenn ein Vermieter trotz schneller Nachzahlung der Schulden auf einer Kündigung besteht? Genau mit dieser Frage musste sich das Landgericht Hamburg auseinandersetzen. Es ging um die feinen, aber entscheidenden Unterschiede zwischen verschiedenen Kündigungsarten und darum, wann die Berufung auf ein Recht unfair sein kann.

Der Streitfall: Eine Kündigung trotz schneller Nachzahlung

Die Ausgangslage war klar: Die Mieter einer Wohnung waren mit ihren Mietzahlungen in Rückstand geraten. Ihr Vermieter reagierte und sprach am 08….


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