Die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Postfachs ist für viele selbstverständlich – doch was passiert damit, wenn der Arbeitsvertrag endet? Genau diese Frage eskalierte, als ein Unternehmen nach der Kündigung eines Vorstands ohne dessen Zustimmung dessen dienstliches E-Mail-Postfach durchforstete. Was der Arbeitgeber dort fand, nutzte er, um die Entlassung zu untermauern – der Gekündigte aber sah sein Fernmeldegeheimnis verletzt. Nun musste das Landgericht Erfurt klären, ob der Blick ins ehemalige Arbeits-E-Mail-Postfach überhaupt zulässig war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 HK O 43/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Erfurt
- Datum: 28.04.2021
- Aktenzeichen: 1 HK O 43/20
- Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Telekommunikationsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Das frühere Vorstandsmitglied des Unternehmens, das eine Einstweilige Verfügung zum Schutz seines E-Mail-Postfachs erwirkt hatte und deren Aufrechterhaltung begehrte.
- Beklagte: Das Unternehmen, bei dem der Kläger tätig war und das nach seiner Kündigung auf sein dienstliches E-Mail-Postfach zugegriffen hatte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Das frühere Vorstandsmitglied wurde außerordentlich gekündigt. Danach griff das Unternehmen ohne dessen Zustimmung auf das dienstliche E-Mail-Postfach zu, da es Pflichtverletzungen vermutete. Der Kläger hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, die diesen Zugriff untersagte.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob das Unternehmen nach der Kündigung berechtigt war, auf das E-Mail-Postfach des früheren Vorstandsmitglieds zuzugreifen und dessen Daten auszuwerten. Zentral war auch die Frage, ob die zuvor erlassene einstweilige Verfügung, die den Zugriff untersagte, aufrechterhalten bleibt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht hob die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag des Klägers auf deren Erlass zurück. Die Kosten des Rechtsstreits muss das frühere Vorstandsmitglied tragen.
- Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass dem Kläger kein entsprechender Anspruch zustand. Das Unternehmen sei nicht als „Diensteanbieter“ im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu qualifizieren, da es keine geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste für Dritte erbrachte. Auch Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften, wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Strafgesetzbuch, griffen nicht.
- Folgen: Als Folge der Entscheidung ist der frühere Arbeitgeber nun berechtigt, auf das E-Mail-Postfach des ehemaligen Vorstandsmitglieds zuzugreifen und dessen Daten auszuwerten. Das frühere Vorstandsmitglied trägt die Prozesskosten.
Der Fall vor Gericht
Darf der Chef nach der Kündigung meine Arbeits-Mails lesen?
Viele Arbeitnehmer kennen die Situation: Der dienstliche E-Mail-Account darf auch für private Nachrichten genutzt werden. Doch was passiert mit diesem Postfach nach einer Kündigung? Darf der Arbeitgeber einfach hineinschauen, um nach wichtigen geschäftlichen Informationen zu suchen? Genau diese Frage führte zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Erfurt, bei dem ein ehemaliges Vorstandsmitglied und sein früheres Unternehmen um den Zugriff auf ein E-Mail-Postfach kämpften….