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Bestellung Erbbaurecht – vertraglich vereinbarte Heimfallklauseln

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Mancher Traum vom Eigenheim endet abrupt, wenn das Grundstück nicht dem Hausherrn gehört: Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet einen ungewöhnlichen Konflikt um ein Erbbaurecht, das eine Kirchengemeinde verweigerte. Im Zentrum steht die brisante Frage, ob der Verkauf eines Hauses blockiert werden darf, weil die Käuferin kein Kirchenmitglied ist. Der Fall zeigt die komplexen Grenzen kirchlicher Autonomie und die weitreichende Bedeutung des Grund und Bodens. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 18/19 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Flensburg
  • Datum: 22.11.2019
  • Aktenzeichen: 3 O 18/19
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbbaurecht, Allgemeines Zivilrecht (Vertragsrecht, AGB-Recht, Sittenwidrigkeit)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Käufer eines Erbbaurechts, der die beklagte Kirchengemeinde auf Zustimmung zu einem Weiterverkauf des Erbbaurechts und auf Schadensersatz verklagte. Er argumentierte, die Zustimmungspflicht der Kirchengemeinde sei gegeben, und vertragliche Klauseln seien unwirksam oder sittenwidrig.
  • Beklagte: Eine Kirchengemeinde als Grundstückseigentümerin, die die Zustimmung zum Weiterverkauf des Erbbaurechts verweigerte. Sie berief sich auf eine vertragliche Klausel, die bei fehlender Kirchenmitgliedschaft des Erwerbers eine Zustimmung verweigern durfte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Kirchengemeinde hatte ein Erbbaurecht an ihrem Grundstück bestellt. Der Erbbaurechtsinhaber wollte dieses Recht an eine Person weiterverkaufen, die kein Kirchenmitglied war. Die Kirchengemeinde verweigerte daraufhin ihre vertraglich notwendige Zustimmung zum Weiterverkauf.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Kirchengemeinde verpflichtet war, der Veräußerung des Erbbaurechts zuzustimmen, obwohl der vorgesehene Erwerber kein Kirchenmitglied ist. Dabei ging es um die Auslegung und Gültigkeit von Klauseln im Erbbaurechtsvertrag, insbesondere einer Heimfallklausel.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Erbbaurechtsinhabers wurde abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte die Zustimmung berechtigt verweigert hatte. Der verfolgte Zweck des Erbbaurechts, nämlich die Verbundenheit zur Kirche durch Kirchenmitgliedschaft, war gefährdet. Die Heimfallklausel, die ein Ende des Erbbaurechts bei fehlender Kirchenmitgliedschaft vorsah, wurde als gültig und nicht sittenwidrig erachtet, da die verfassungsrechtlich garantierte Autonomie der Kirchen die Wahl des Vertragspartners erlaubt.
  • Folgen: Der Kläger konnte das Erbbaurecht nicht wie geplant an die nicht-kirchliche Käuferin veräußern. Er musste die gesamten Verfahrenskosten tragen und erhielt keinen Schadensersatz oder Ersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten.

Der Fall vor Gericht


Wenn das Grundstück der Kirche gehört: Ein Urteil über Kirchenmitgliedschaft und das Recht am Eigenheim

Jeder kennt den Traum vom eigenen Haus. Man kauft ein Grundstück, baut darauf und schafft sich ein Zuhause. Doch was, wenn man zwar das Haus besitzt, aber nicht den Boden, auf dem es steht? Genau das ist das Prinzip des Erbbaurechts. Hierbei pachtet man ein Grundstück für eine sehr lange Zeit – oft 99 Jahre – und darf darauf ein Gebäude errichten, das einem dann auch gehört. Man zahlt dem Grundstückseigentümer dafür eine jährliche Gebühr, den sogenannten Erbbauzins….


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