Ein geplantes Großprojekt in Flensburg, der Umbau eines alten Lazaretts, scheiterte, bevor der erste Bagger rollte. Doch ein Architekt hatte bereits Pläne für ein halbes Million Euro Honorar erstellt und wollte diese Summe über eine spezielle Absicherung im Grundbuch geltend machen. Darf eine solche Sicherheit gewährt werden, wenn nur geistige Arbeit auf dem Papier, aber noch keine einzige Bauleistung auf dem Grundstück erbracht wurde? Diese brisante Frage entschied nun das Landgericht Flensburg. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 38/18 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Flensburg
- Datum: 05.10.2018
- Aktenzeichen: 2 O 38/18
- Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Sachenrecht (Bauhandwerkersicherungshypothek)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Architekt, der die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seines Honoraranspruchs begehrte.
- Beklagte: Die Bauherrin und Grundstückseigentümerin, die den Architekten beauftragt hatte und sich gegen die beantragte Sicherung wehrte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Architekt klagte auf die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seines Honorars für ein geplantes Bauvorhaben. Die Bauherrin beabsichtigte, ein ehemaliges Lazarett umzubauen und neue Mehrfamilienhäuser zu errichten, doch das eigentliche Bauvorhaben wurde nicht begonnen. Es wurden lediglich Gebäudesicherungsmaßnahmen durchgeführt.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob ein Architekt Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek für sein Honorar hat, wenn das Bauvorhaben auf Grundlage seiner Planungen noch nicht begonnen wurde und lediglich allgemeine Gebäudesicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht hob die zuvor erlassene einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag des Architekten auf Eintragung der Vormerkung zurück. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens musste der Architekt tragen.
- Begründung: Der Architekt hatte keinen Anspruch auf die Bauhandwerkersicherungshypothek, da mit der Ausführung der eigentlichen Bauarbeiten noch nicht begonnen wurde. Eine solche Sicherung ist nur gerechtfertigt, wenn die Arbeiten des Unternehmers bereits im Bauwerk verkörpert sind und dadurch das Grundstück im Wert gesteigert wurde. Die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen wurden nicht als Beginn der Umsetzung der Planungsleistungen des Architekten angesehen.
- Folgen: Die Vormerkung für die Bauhandwerkersicherungshypothek wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Der Architekt kann seine Honorarforderung nicht über dieses Mittel am Grundstück der Bauherrin sichern und muss die Verfahrenskosten tragen.
Der Fall vor Gericht
Ein Architekt plant, der Bauherr stoppt – Wer sichert das Honorar?
Jeder, der schon einmal einen Handwerker beauftragt hat, kennt das Prinzip: Erst wird die Arbeit erledigt, dann wird bezahlt. Doch was passiert, wenn ein großes Bauprojekt platzt, bevor auch nur der erste Bagger rollt? Ein Architekt hat in einem solchen Fall oft schon hunderte Stunden Arbeit in die Planung investiert. Wie kann er sicherstellen, dass er für diese Vorleistung auch bezahlt wird? Genau um diese Frage drehte sich eine Entscheidung des Landgerichts Flensburg….