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Verwerflichkeit von Nötigungshandlungen gegenüber Amtsträgern

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Was mit einer versäumten Schulanmeldung begann, entwickelte sich für eine Mutter zu einer bedrohlichen Auseinandersetzung vor Gericht. Statt eines einfachen Bußgeldbescheids beantwortete sie die Behördenpost mit massiven Drohungen gegen die zuständige Amtsträgerin. Sie forderte absurde „Pfandrechte“ in Millionenhöhe, um die Behörde von ihrer Pflicht abzuhalten – ein Fall, der nun seine gerichtliche Klärung fand. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Cs 10 Js 6469/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Deggendorf
  • Datum: 03.07.2024
  • Aktenzeichen: 2 NBs 10 Js 6469/23
  • Verfahrensart: Strafsache (Berufungsverfahren)
  • Rechtsbereiche: Strafrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Staatsanwaltschaft, welche die ursprünglichen Vorwürfe erhob und ebenfalls Berufung einlegte.
  • Beklagte: Eine verheiratete Hausfrau und Mutter, gegen die ein Bußgeldbescheid erlassen wurde und die mit einem Schreiben versuchte, dessen Vollstreckung zu verhindern.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Angeklagte meldete ihre Tochter nicht fristgerecht an der Schule an, woraufhin das Landratsamt einen Bußgeldbescheid erließ. Um die Vollstreckung zu verhindern, übersandte die Angeklagte ein Schreiben an eine beteiligte Beamtin, in dem sie notarielle Nachweise der amtlichen Legitimation forderte und andernfalls mit hohen privaten Pfandrechten und deren Veröffentlichung drohte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob das Vorgehen der Angeklagten als versuchte Erpressung oder versuchte Nötigung zu werten ist. Dies betraf die Abgrenzung zwischen einem Vermögensdelikt und einem Delikt gegen die persönliche Freiheit, wenn Amtsträger mit unbegründeten Forderungen und Drohungen zur Verhinderung eines behördlichen Verfahrens unter Druck gesetzt werden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Deggendorf änderte den Schuldspruch von versuchter Erpressung zu versuchter Nötigung ab. Die Geldstrafe wurde auf 60 Tagessätze zu je 30 Euro festgelegt, und Ratenzahlung wurde bewilligt. Im Übrigen wurden die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verworfen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Änderung damit, dass die Erpressung ein Vermögensdelikt ist, die Entziehung einer Geldbuße jedoch keine Vermögensbereicherung darstellt. Stattdessen lag eine versuchte Nötigung vor, da die Angeklagte die Beamtin durch Drohung mit erheblichen finanziellen Forderungen und deren Veröffentlichung zu einer pflichtwidrigen Einstellung des Bußgeldverfahrens zwingen wollte.
  • Folgen: Das Bußgeldverfahren wurde nicht eingestellt; stattdessen wurde der Vorgang der Schulaufsicht an das Jugendamt übergeben, was zu einem Teilentzug der elterlichen Sorge für die Tochter führte. Die Angeklagte wurde zur Zahlung einer Geldstrafe wegen versuchter Nötigung verurteilt.

Der Fall vor Gericht


Streit um die Schulanmeldung: Wenn Behördenpost zur Drohkulisse wird

Viele Eltern kennen es: Die Schulanmeldung für das eigene Kind steht an, ein wichtiger Schritt im Leben der Familie. Normalerweise ein Routinevorgang, doch was passiert, wenn man dieser Pflicht nicht nachkommt? Dann flattert oft ein offizielles Schreiben ins Haus, ein sogenannter Bußgeldbescheid – eine Mitteilung der Behörde, dass man wegen eines Regelverstoßes eine Geldbuße, also eine Geldstrafe, zahlen soll. Meistens wird das Bußgeld bezahlt oder man legt Widerspruch ein….


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