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Unterhaltung und Verkehrssicherung eines Fahrradweges – Fahrradunfall

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Ein idyllischer Herbsttag auf dem Radweg, doch unter den bunten Blättern lauerte eine unsichtbare Gefahr: Ein ungesichertes Betonfundament wurde einem Radfahrer zum Verhängnis und führte zu einem schweren Sturz. Das Landgericht Coburg musste klären, wer die Verantwortung für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Wegen trägt. War die Gemeinde in der Pflicht, diese ungesicherte Baustelle zu markieren? Das Urteil beleuchtet, wie geteilte Verantwortung im Straßenverkehr aussieht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 145/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Coburg
  • Datum: 12.02.2025
  • Aktenzeichen: 23 O 145/24
  • Verfahrensart: Amtshaftungsklage
  • Rechtsbereiche: Amtshaftungsrecht, Verkehrssicherungspflicht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Person, die nach einem Fahrradunfall Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Gemeinde geltend machte, da er eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch ein ungesichertes Betonfundament behauptete.
  • Beklagte: Eine Gemeinde, die für die Unterhaltung und Verkehrssicherung des Fahrradwegs zuständig ist und die Klageabweisung forderte, da sie keine Pflichtverletzung sah und dem Kläger eigenes Fehlverhalten vorwarf.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger stürzte mit seinem Fahrrad auf einem Radweg, für dessen Unterhaltung die beklagte Gemeinde zuständig ist. Der Unfall ereignete sich an einem ungesicherten Betonfundament für ein Buswartehäuschen, das in den Radweg ragte und von Laub bedeckt war. Der Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentraler Streitpunkt war, ob die beklagte Gemeinde als Straßenbaulastträgerin ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie ein Betonfundament auf einem Radweg nicht ausreichend absicherte. Dies hätte dann einen Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund seines Fahrradunfalls zur Folge.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die beklagte Gemeinde dem Kläger 70 % des entstandenen materiellen und immateriellen Schadens ersetzen muss. Die weitergehende Klage des Klägers wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Gemeinde fest, da das Betonfundament eine nicht ausreichend abgesicherte und durch Laub verdeckte Gefahrenstelle darstellte. Dem Kläger wurde jedoch ein Mitverschulden von 30 % angerechnet, weil er auf dem laubbedeckten Radweg nicht ausreichend aufmerksam war und den Sturz hätte vermeiden können.
  • Folgen: Die beklagte Gemeinde muss dem Kläger 70 % der entstandenen Schäden zahlen und trägt 70 % der Prozesskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Ein alltäglicher Herbsttag auf dem Fahrrad – mit unerwarteten Folgen

Viele Menschen nutzen im Herbst gerne noch das Fahrrad, sei es für den Weg zur Arbeit oder für eine Tour in der Freizeit. Bunte Blätter auf den Wegen gehören dann oft dazu. Doch was passiert, wenn unter dem Laub eine ungesicherte Gefahrenstelle lauert und es zu einem Unfall kommt? Wer ist dann verantwortlich? Genau um eine solche Situation ging es in einem Urteil des Landgerichts Coburg. Ein Radfahrer war an einem Oktobertag auf einem Fahrradweg unterwegs. Die Gemeinde, die für diesen Weg zuständig ist, hatte zuvor Arbeiten für ein neues Buswartehäuschen in Auftrag gegeben. Dafür wurde ein Betonfundament gegossen….


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