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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilungsversteigerung einer im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks

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Eine Erbschaft brachte einen brandenburgischen Landwirt an den Rand des Abgrunds. Denn sein Miterbe drängte auf die Versteigerung des gemeinsamen Ackerlandes und damit auf das Ende des landwirtschaftlichen Betriebs. Das Landgericht Cottbus stand vor der schwierigen Frage: Kann ein Bauernhof vor dieser existenziellen Hofversteigerung bewahrt werden? Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 T 128/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Cottbus
  • Datum: 18.07.2022
  • Aktenzeichen: 7 T 128/21
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht (Teilungsversteigerung), Erbrecht, Verfassungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Beschwerdeführer, ein Mitglied einer Erbengemeinschaft, der die strittigen Grundstücke für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nutzt. Er beantragte die einstweilige Einstellung einer bereits angeordneten Teilungsversteigerung dieser Grundstücke.
  • Beklagte: Der Beschwerdegegner, ebenfalls Mitglied der Erbengemeinschaft, der die Teilungsversteigerung der Grundstücke zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft beantragt hatte und dem Einstellungsantrag widersprach.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Erbengemeinschaft besaß Grundstücke, die durch den Beschwerdegegner zur Teilungsversteigerung gebracht wurden. Der Beschwerdeführer, der als Landwirt auf die Grundstücke angewiesen war, beantragte eine einstweilige Einstellung des Verfahrens.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Teilungsversteigerung einstweilig einzustellen sei, insbesondere wegen drohender wirtschaftlicher Existenzgefährdung des Beschwerdeführers, eines angeblichen testamentarischen Teilungsverbots oder der Möglichkeit einer Realteilung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Teilungsversteigerung zurück. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Versteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG nicht erfüllt waren. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen (z.B. Realteilung, testamentarisches Teilungsverbot) könnten im Rahmen des Versteigerungsverfahrens nicht berücksichtigt werden, sondern müssten in einer separaten Klage geltend gemacht werden. Auch die gerügten Verletzungen verfassungsrechtlicher Verfahrensrechte wurden verneint.
  • Folgen: Das Teilungsversteigerungsverfahren kann fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Fall vor Gericht


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