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Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung – Eintrittsvoraussetzungen

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Ein schwerer Schicksalsschlag sollte Herrn K.s Autokreditraten eigentlich durch eine Ratenschutzversicherung absichern. Doch als er dauerhaft jede Arbeitsfähigkeit verlor, stand er plötzlich ohne Schutz da. Im Kern ging es um die entscheidende Frage: Wann ist man wirklich „arbeitsunfähig“ im Sinne des Vertrages – und wo verläuft die Grenze zur dauerhaften Berufsunfähigkeit? Zum vorliegenden Urteil Az.: 31 O 157/19 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Deggendorf
  • Datum: 26.11.2019
  • Aktenzeichen: 31 O 157/19
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, AGB-Recht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Privatperson, die zur Finanzierung eines Autokaufs einen Darlehensvertrag und parallel eine Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte. Er forderte von der Versicherung Leistungen aufgrund dauerhafter Berufsunfähigkeit und argumentierte, die Versicherungsbedingungen seien diesbezüglich irreführend.
  • Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft, die die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung anbot. Sie beantragte die Klageabweisung und argumentierte, der Versicherungsfall liege nicht vor, da die Bedingung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt sei und die Klauseln nicht überraschend seien.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger erwarb ein Fahrzeug, das er mit einem Darlehensvertrag finanzierte und trat dabei gleichzeitig einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung bei. Nach einem schweren Gesundheitsschock wurde der Kläger dauerhaft berufsunfähig und konnte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung auch bei dauerhafter Berufsunfähigkeit des Klägers leisten muss oder ob ihr Schutz nur für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gilt. Insbesondere wurde geprüft, ob die Einschränkung der Leistungen auf vorübergehende Arbeitsunfähigkeit eine „überraschende Klausel“ in den Versicherungsbedingungen darstellt, die für den Kläger unwirksam wäre.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Das Gericht befand die Klage für unbegründet, da nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen kein Versicherungsfall vorlag. Die Bedingungen decken lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ab, nicht aber die dauerhafte Berufsunfähigkeit des Klägers. Die Bestimmung, die zwischen vorübergehender und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit unterscheidet, sei keine überraschende Klausel.
  • Folgen: Die Beklagte muss keine Versicherungsleistungen an den Kläger zahlen. Die Kosten des Verfahrens sind vom Kläger zu tragen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn die Versicherung bei „Arbeitsunfähigkeit“ zahlen soll, man aber dauerhaft berufsunfähig wird?

Viele Menschen schließen beim Kauf eines Autos auf Kredit oder bei anderen größeren Anschaffungen eine sogenannte Ratenschutzversicherung ab. Diese soll einspringen, wenn man beispielsweise durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit die monatlichen Raten nicht mehr zahlen kann. Doch was geschieht, wenn der Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ im Vertrag nicht ganz eindeutig ist und die Versicherung im Ernstfall eine andere Vorstellung davon hat als der Versicherte? Genau mit dieser Frage musste sich das Landgericht Deggendorf beschäftigen.

Der Weg vor Gericht: Ein Autokauf mit unerwarteten Folgen

Am 29….


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